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Channel: Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen
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Abmahnung der Elisabeth Breindl-Grope durch die Rechtsanwälte Hertweck & Kretschmer Partnerschaft wegen Markenrechtsverletzung an den Marken AWO 425 und AWO 425 VEB SIMSON SUHL

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Inhaber der Markenrechte: Elisabeth Breindl-Grope 
Marke: AWO 425 und AWO 425 VEB SIMSON SUHL
Kanzlei: Rechtsanwälte Hertweck & Kretschmer Partnerschaft

Elisabeth Breindl-Grope mahnte durch die Rechtsanwälte Hertweck & Kretschmer Partnerschaft wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke AWO 425 VEB SIMSON SUHL ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass mit der ungenehmigten Benutzung einer ähnlich, verwechslungsfähigen Bezeichnung für einen Pin die Rechte an der Bezeichnung AWO 425 VEB SIMSON SUHL und der damit verbundenen eingetragenen Marken verletzt worden sein.

Elisabeth Breindl-Grope ist Inhaberin der Marke “AWO 425 VEB SIMSON SUHL”, welche unter der Registernummer 3001029 als Wort-Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt in den Klasse(n) Nizza 12, 37 eingetragen ist. Ferner sind beim Deutschen Patent- und Markenamt für Elisabeth Breindl-Grope folgende Marken eingetragen: Wort-Bildmarke AWO 425 (Registernummer 39930934 in den Klasse(n) Nizza 12,37); Wort-Bildmarke (Registernummer 3998259 in den Klasse(n) Nizza 12,37); Wort-Bildmarke AWO 425 VEB SIMSON SUHL (Registernummer 30332617 in den Klasse(n) Nizza 14, 16, 21, 25, 26).

Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- Verpflichtungserklärung, in der sich verpflichtet werden soll, gegenüber Elisabeth Breindl-Grope bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von beispielsweise 5.001,00 €, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Marke “AWO 425″ insbesondere für Motorradzubehör und Motorradaccessoires wie Tankdeckel, Tankembleme, Typenschilder, Aufkleber, Sticker, Patches und Textilerzeugnisse zu verwenden und/ oder verwenden zu lassen. Ferner wurde umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz sowie die Vernichtung aller noch in Besitz befindlichen gekennzeichneten Produkte, Verpackungen und Werbeträger nebst die Übernahme der entstandenen Kosten durch die Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung in Höhe von beispielsweise 1.049,00 € netto (1,5 Geschäftsgebühr gem. RVG nach einem Streitwert von beispielsweise 25.000,00 € zzgl. Entgelt für Post- und Telekommunikationspauschale) verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.


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