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Channel: Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen
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Abmahung der Polytech Health & Aesthetics GmbH durch die Fuhrmann Wallenfels Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung an der Marke “Polytech”

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Inhaberin der Markenrechte: Polytech Health & Aesthetics GmbH
Marke: Polytech
Kanzlei: Fuhrmann Wallenfels Rechtsanwälte

Die Polytech Health & Aesthetics GmbH ließ durch die Fuhrmann Wallenfels Rechtsanwälte eine Abmahnung mit der Behauptung aussprechen, dass die Rechte der Markeninhaberin durch das Anbieten von Produkten im Bereich der plastischen Chirurgie unter der Verwendung des Unternehmenskennzeichens bzw. der Marke Polytech verletzt worden seien.

Die Polytech Health & Aesthetics GmbH, welche im Bereich der rekonstruktiven, plastischen Chirurgie Medizinprodukte produziert und vertreibt, ist Inhaberin einer Vielzahl registrierter Markennamen unter der Bezeichnung ”POLYTECH” (und/ oder mit Zusätzen), wie zum Beispiel: Wortmarke “POLYTECH”, welche beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern unter der Markennummer 007204647 in der Nizzaer Klassifikation 1, 5, 10, 41, 42, 44 registriert ist; Wort-/Bildmarke “POLYTECH SILIMED EUROPE GmbH”, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt  unter der Nummer 003574159 in den Klasse(n) Nizza 05, 10, 41, 44 registriert ist sowie Wortmarke “POLYTECH”, welche unter der Nummer 007204647 ebenfalls beim Deutschen Patent- und Markenamt in den Klasse(n) Nizza 01, 05, 10, 41, 42, 44 eingetragen ist.

Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der Markeninhaberin verpflichtet werden soll, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von dem Gläubiger in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, es ab sofort zu unterlassen, die Wortmarke und das Unternehmenskennzeichen “Polytech” gegenüber Dritten in jeglicher Form zu verwenden, ohne dazu berechtigt zu sein. Ferner wurde umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang zur Art und Umfang der betriebenen Werbung sowie Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch Umsatzerlöse generiert worden, Schadensersatz nebst die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 € (1,3 Geschäftsgebühr RVG nebst 7002 RVG Auslagenpauschale sowie 7008 RVG Umsatzsteuer, mithin beispielsweise insgesamt 1.358,86 €) verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.


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