Rechteinhaber: Pumpkin and Honey Bunny (haftungsbeschränkt)
Wortmarke: SHOPAHOLIC
Kanzlei: Meissner & Meissner Anwaltskanzlei
Die Meissner & Meissner Anwaltskanzlei mahnte im Auftrag der Pumpkin and Honey Bunny UG (haftungsbeschränkt) wegen Markenrechtsverletzung an der Marke SHOPAHOLIC ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin durch das Anbieten von Taschen unter der Bezeichnung SHOPAHOLIC verletzt worden seien.
Die Pumpkin and Honey Bunny UG (haftungsbeschränkt) ist Inhaberin der Wortmarke SHOPAHOLIC, welche bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter dem Aktenzeichen 011264199 in den Klassen Nizza 16 (Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so weit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Abfallsäcke [aus Papier oder Kunststoff]); 18 (Aktentaschen, Dokumentenmappen; Babytragebeutel; Babytragetücher; Badetaschen; Bekleidungsstücke für Tiere; Bergstöcke; Beschläge für Geschirre; Brieftaschen; Campingtaschen; Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke; Chevreauleder [Ziegenleder]; Dokumentenkoffer; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Einkaufsnetze; Einkaufstaschen); 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Absätze [für Schuhe]; Absatzstoßplatten für Schuhe; Anzüge; Babyhöschen [Bekleidung]; Babywäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Bademützen) registriert ist.
Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der Pumpkin and Honey Bunny UG (haftungsbeschränkt) verpflichtet werden soll, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € zu unterlassen, das Zeichen SHOPAHOLIC im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Ferner wurde Auskunft über den Umfang der Nutzung der markenrechtlich geschützten Bezeichnung SHOPAHOLIC sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise nach einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale, mithin beispielsweise insgesamt 1.589,00 € verlangt.
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