Rechteinhaber: AUDI AG
Marken: AUDI, Vier Ringe, Vier Ringe über Audi
Kanzlei: HK 2 Rechtsanwälte
Die HK 2 Rechtsanwälte mahnten im Auftrag der AUDI AG, welche weltweit als Herstellerin von Automobilen bekannt ist, wegen Markenrechtsverletzung an den Marken AUDI, Vier Ringe, Vier Ringe über Audi ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin durch das Anbieten von Einstiegsleuchten mit Audi-Emblem, welches das Zeichen “Vier Ringe über Audi” wiedergibt, verletzt worden seien.
Die Audi AG ist Inhaberin einer Vielzahl registrierter Marken, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt registriert sind, u. a. Marke AUDI (Registernummern DE 1123876, Klasse(n) Nizza 12, 2, 7, 8, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 25, 26, 27, 28, 37, EM 000018812, Nizzaer Klassifikation 9, 12, 14, 16, 18, 20, 25, 27, 28, 37); Marke “Vier Ringe” (Bildmarke – Registernummern DE 302014048259, Klasse(n) Nizza 12: Fahrzeuge; Beförderungsmittel; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse(n) Nizza 36: Versicherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen; Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Depotverwahrungsdienste; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte; Fundraising; Sponsoring; finanzielle Schätzungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse(n) Nizza 37: Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Bezug auf Fahrzeuge; Verleih, Vermietung und Verpachtung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; EM 000018762); Marke “Vier Ringe über Audi” (Wort-Bildmarke – Registernummern DE 39536107, Klasse(n) Nizza 12, 2, 7, 8, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 25, 26, 27, 28, 37; DE 302008030325; EM 000836031; EM 007360365).
Es liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 MarkenG vor, nachdem es Dritten untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke verwechslungsfähige Zeichen auf Waren anzubringen und in den Verkehr zu bringen.
Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich gegenüber Audi AG verpflichtet werden soll, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Audi nach billigem Ermessen, mindestens jedoch in Höhe von 5.001,00 €, festzusetzenden, im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüfbare Vertragsstrafe zu zahlen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen AUDI (Nr. DE 1123876), AUDI (Nr. EM 000018812), Vier Ringe (Nr. DE 302014048259), Vier Ringe (Nr. EM 000018762), Vier Ringe über AUDI (Nr. DE 39536107), Vier Ringe über AUDI (Nr. DE 302008030325), Vier Ringe über AUDI (Nr. EM 000836031), Vier Ringe über AUDI (Nr. EM 007360365) für Kraftfahrzeuge zu benutzen, insbesondere mit diesen Zeichen versehene Erzeugnisse anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen, oder auszuführen oder das vorgenannte Zeichen in der Werbung für Kraftfahrzeugzubehör zu benutzen.
Ferner wurde Auskunft über die Herkunft, den Vertriebsweg und die bezahlten Preise von widerrechtlich gekennzeichneten Waren sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise nach einem Gegenstandswert in Höhe von 150.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale, mithin beispielsweise insgesamt 2.305,40 € verlangt.
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