Inhaber der Markenrechte: Günther Dahms
Marke: Coast
Kanzlei: Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Hübsch & Weil
Günther Dahms vertreten durch die Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Hübsch & Weil mahnte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Coast ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin verletzt worden seien.
Die Marke Coast ist für Günther Dahms als Wort-Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 302016010220 in den Klasse(n) Nizza 19 (Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall; Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen, nicht aus Metall; Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall; nicht für einen bestimmten Gebrauchszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien, soweit in dieser Klasse enthalten, nämlich Pech, Teer, Bitumen und Asphalt, Stein, Fels, Ton und Mineralien, Holz und Holzimitate; Statuen und Kunstwerke, soweit in dieser Klasse enthalten; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Baumaterialien aus Holz; teilweise bearbeitetes Holz, nämlich Balken, Bretter, Platten, Leisten; Sperrholz; Waren aus Holz, nämlich Wand- und Deckenverkleidungen als Paneelen, Platten und Bretter; Trennwände; Profilleisten; Parkett- und Laminatböden; Wanddeckenplatten), 20 (Waren, nicht aus Metall, nämlich Ankerbojen, Schlösser und Schlüssel, Tür-, Tor- und Fensterbeschläge, Ventile, Befestigungsmaterial, Klöppel, Klemmen, Verbindungs- und Anschlussteile, Fächer, Klappen, Haltegriffe und Schienen, Gelenke, Haken und Aufhänger, Identifikationsarmbänder, Formen und Former, Wimpelhalter, Dübel, Protektoren und Abstützvorrichtungen, Spulen, Verstärkungsmaterialien, Ringe, Stangen, Sägeböcke, Spülmatten, Distanzringe, Wannenzwischeneinlagen, Treppenbeschläge, Sprungfedern, Stapeladaptoren, Dauben, Pfähle und Masten, Saugnäpfe, Hängebahnen, Anhänger, Spannrollen, Zeltteile, Papiertuchhalter, Tabletts; Statuen, Figuren, Kunstwerke sowie Verzierungen und Dekorationen, soweit in dieser Klasse enthalten), 21 (Statuen, Figuren, Schilder und Kunstwerke, soweit in dieser Klasse enthalten; unverarbeitete und teilweise verarbeitete Glaswaren, nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasst; Gegenstände für die Gartenarbeit, nämlich Behälter für Blumen; Behälter zum Umtopfen von Pflanzen; Beregnungsgeräte; Blumen- und Pflanzenhalter [Blumengestecke]; Blumen- und Pflanzenspritzen; Blumenbouquethalter; Blumenhalter; Blumenkästen; Blumenkörbe; Blumenschalen; Blumenschalen aus Edelmetall; Blumenschalen aus Glas; Blumenschalen aus Porzellan; Blumenschalen aus Steingut; Blumenspritzen; Blumentopf-Untersetzer; Blumentöpfe aus Glas; Blumentopfhalter; Blumenvasen; Blumenvasen aus Edelmetall); eingetragen.
Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Ferner wurde die Erstattung der Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von beispielsweise 20.000,00 € verlangt.
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