Inhaber der Markenrechte:Herbert Giloy & Söhne GmbH & Co. KG
Marke: Bella Donna
Kanzlei: Merk Schlarb & Partner
Die Herbert Giloy & Söhne GmbH & Co. KG mahnte durch die Merk Schlarb & Partner wegen Verletzung von Markenrechten an der Wort-Bildmarke Bella Donna, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 302390014 zur Registernummer 30239001 in der Klasse(n) Nizza 14 (Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente) registriert ist, ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin durch das Angebot von selbst gefertigten Halsketten unter der Bezeichnung “Bella Donna …” im geschäftlichen Verkehr für markenrechtlich geschützte Waren verletzt worden seien.
Die Herbert Giloy & Söhne GmbH & Co. KG ist Inhaberin einer Vielzahl von registrierten Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt, wie zum Beispiel: Wort-Bildmarke Frei Still (Registernummer 39928769, Klasse(n) Nizza 14), Wort-Bildmarke Stella d* ORO (Registernummer 30149853, Klasse(n) Nizza 14), Wort-Bildmarke GLORY (Registernummer 30155413, Klasse(n) Nizza 14), Wort-Bildmarke FAFIRLLADY (Registernummer 30167512, Klasse(n) Nizza 14), Wort-Bildmarke silver RAY(Registernummer 30256816, Klasse(n) Nizza 14) sowie Wort-/Bildmarke Bella d´ARGENTO (Nummer 011214087, Klasse(n) Nizza 14).
Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- Verpflichtungserklärung, in der sich verpflichtet werden soll, gegenüber der Herbert Giloy & Söhne GmbH & Co. KG bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von beispielsweise 25.000,00 €, es zu unterlassen, zukünftig jede Tätigkeit unter Nutzung der Bezeichnung “Bella Donna” oder der zum Aktenzeichen 30239001.4/14 des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Wort-Bildmarke “Bella Donna” zu unterlassen, soweit diese Tätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Handel von Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteinen, Uhren- und Zeitmessern steht.
Ferner wurde Schadensersatz sowie die Übernahme der entstandenen Kosten durch die Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung in Höhe von beispielsweise 1.254,80 € netto (1,8 Geschäftsgebühr gem. RVG nach einem Streitwert von beispielsweise 25.000,00 € zzgl. Entgelt für Post- und Telekommunikationspauschale) verlangt.
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