Inhaber der Markenrechte: The Coca-Cola Company
Marke: Coca-Cola
Kanzlei: Bardehle Pagenberg Partnerschaft Patentanwälte Rechtsanwälte, München
Die The Coca-Cola Company mahnte durch die Bardehle Pagenberg Partnerschaft Rechtsanwälte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Coca-Cola ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass durch die versuchte Einfuhr von Waren (beispielsweise Handy-Schalen) mit dem bekannten und markenrechtlich geschützten Coca-Cola Schriftzug, die Rechte der Markeninhaberin verletzt worden seien.
Die The Coca-Cola Company, welche weltweit über umfassenden Markenschutz bezüglich der Kennzeichnung Coca-Cola verfügt, ist Inhaberin einer Vielzahl von registrierten Marken, u. a. Wort-Bildmarke Coca-Cola (Registernummer 39812412 in den Klasse(n) Nizza 9, 14, 16, 20), Wort-Bildmarke Coca-Cola (Registernummer 366929 in den Klasse(n) Nizza 30, 32) und Wortmarke Coca-Cola Classic (Registernummer 1146250 in der Klasse Nizza 32), welche beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert sind. Als weltweit bekannteste Marke dürfte die Marke “Coca-Cola” zudem einen weitreichenden Schutz genießen, welcher sich auch auf Waren und Dienstleistungen bezieht, die über den Schutzbereich der eingetragenen Marke hinausgehen.
Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich verpflichtet werden soll, gegenüber der The Coca-Cola Company für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € zu zahlen, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der The Coca-Cola Company in der Bundesrepublik Deutschland Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/ oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn diese mit der Marke Coca-Cola versehen sind. Ferner wurde die Vernichtung der beim Zollamt festgehaltenen Ware verlangt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung, behielt sich die Markeninhaberin ausdrücklich vor.
Zudem können wegen der Verletzung der geschützten Marke durch die versuchte Einfuhr von Fälschungen nach §§ 4, 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3, Abs. 3 Nr. 2, 4 MarkenG sowie § 12 BGB Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere auch Erstattung der anwaltlichen Gebühren für eine Abmahnung geltend gemacht werden. In jedem Fall sollten Sie nicht selber reagieren, ohne fachkundigen Rat eingeholt zu haben.
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