Abmahner: Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, Epernay/ Frankreich
Bezeichnung: Champagne/ Champagner/ Champagner – Flavour Art/ Champagner – Inawera
Kanzlei: Klaka Rechtsanwälte
Die Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, Epernay/ Frankreich, mahnte durch die Klaka Rechtsanwälte wegen Verletzung von Rechten an der Bezeichnung Champagne ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass mit der ungenehmigten Benutzung der Bezeichnung Champagner/ Champagner (bzw. einer ähnlichen Bezeichnung) für Liquids die Rechte an der Bezeichnung Champagne, welche eine qualifizierte Herkunftsangabe und geschützte Ursprungsbezeichnung darstellt, und der damit verbundenen eingetragenen Bezeichnungen verletzt worden seien.
Bei der Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, Epernay/ Frankreich, handelt es sich um eine nach dem französischen Gesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit und Klagebefugnis ausgestattete Organisation der Champagnerwirtschaft. Sämtliche mit dem Anbau und der Herstellung des Champagner befassten Winzer und Champagner-Firmen sind ihr angeschlossen.
Die Bezeichnung Champagne stellt eine geschützte Ursprungsbezeichnung mit einer qualifizierten Herkunftsangabe dar, welche nur für Produkte verwendet werden darf, die der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO über die einheitliche GMO) entsprechen. Die Bezeichnung Champagne ist in der E-Baccus Datenbank (die aus dem Register von in der EU geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates besteht) unter der File Number PDO-FR-A1359 (Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung) registriert.
Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne verpflichtet werden soll, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von beispielsweise 10.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, für Liquids für elektrische Zigaretten die Bezeichnung Champagner/ Champagner – Flavour Art/ Champagner – Inawera zu benutzen. Ferner wurde die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise nach einem Gegenstandswert von 100.000,00 € (1,3 Geschäftsgebühr RVG + 7002 RVG Auslagenpauschale + 7008 RVG 19 % Mehrwertsteuer, mithin beispielsweise insgesamt 2.118,44 €) verlangt.
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