Inhaber der Markenrechte: JPMS – Firma John Paul Mitchell Systems
Abmahner: Wild Beauty AG
Marke: Paul Mitchell
Kanzlei: Winterstein Rechtsanwälte
Die Wild Beauty AG, welche Generalimporteur und exklusiver Distributor für die Produkte der Firma JPMS – John Paul Mitchell Systems in Deutschland, Österreich, Tschechien, der Türkei und Russland ist, ließ durch die Winterstein Rechtsanwälte eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Markenrecht aussprechen.
Die JPMS ist unter anderem Inhaberin der Europäischen Gemeinschaftsmarke Paul Mitchell, welche unter der Registernummer 000076018 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt registriert ist. Ferner ist sie Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierten Wortmarke PAUL MITCHELL, welche für die Klasse Nizza 3 (Haarpflegemittel, insbesondere Haarwaschmittel, Mittel für Haarspülungen, Haarfestigungsmittel, Haarsprays, Lotionen für Fönfrisuren, Frisierhilfsmittel, Haarfärbemittel) eingetragen ist.
Hintergrund der Abmahnung war der Vorwurf, dass verschieden Haarpflegeprodukte unter der Bezeichnung Paul Mitchell ohne Zustimmung der Wild Beauty AG in Deutschland durch keinen niedergelassenen Friseursalon angeboten und vertrieben worden sind. Nach dem Willen der Wild Beauty und JMPS sollen Paul Mitchell-Produkte nicht im Großhandel, Versandhandel, in Drogerien, Parfümerien und reinen Shops vertrieben werden.
Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der Wild Beauty AG verpflichtet werden sollte, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung (unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs) zu zahlenden angemessenen Vertragsstrafe, welche von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden und im Streitfall über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüfbar ist, zu unterlassen, Haarkosmetika und Haarpflegemittel unter der Bezeichnung “Paul Mitchell” über das Internet, insbesondere über diverse Plattformen, zu vertreiben und/ oder zu bewerben. Ferner wurde Auskunft, Schadensersatz sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise in Höhe einer 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf Grundlage eines Streitwertes von 150.000,00 € zzgl. Auslagen und Steuern verlangt.
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