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Channel: Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen
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Abmahnung der Mattel Inc. durch DLA PIPER Rechtsanwältin Dr. Stephanie Rohlfing LL.M. wegen Markenrechtsverletzung an der Marke Mattel

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Inhaberin der Markenrechte: Mattel Inc.
Marke: Mattel
Kanzlei: Rechtsanwältin Dr. Stephanie Rohlfing LL.M.

Die Mattel Inc. mahnte durch die DLA PIPER Rechtsanwältin Dr. Stephanie Rohlfing LL.M. wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Mattel ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass durch das Anbieten von Puppenmöbeln unter Verwendung der Marke Mattel die Rechte der Markeninhaberin verletzt worden seien.

Die Wortmarke Mattel ist beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter dem Aktenzeichen 000169938 in den Klassen Nizza 3, 9, 14, 16, 25, 28,41 für die Mattel Inc. eingetragen. Ferner ist die Mattel Inc. Inhaberin der Bildmarke Mattel, welche ebenfalls beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter dem Aktenzeichen 000169920 in den Klassen Nizza 3, 9, 14, 16, 25, 28, 41 registriert ist.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich verpflichtet werden sollte, gegenüber der Mattel Inc. bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs bzw. der rechtlichen Einheit zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbstgemachte und/ oder nicht aus dem Betrieb der Markeninhaberin stammende Puppenmöbel unter Verwendung der Gemeinschaftswortmarke „Mattel“ (000169938) zu bewerben und/ oder bewerben zu lassen, zu verkaufen und/ oder verkaufen zu lassen sowie zum Verkauf anzubieten oder anbieten zu lassen, insbesondere über die Internetplattform eBay. Ferner wurde die Übernahme der entstandenen Kosten durch die Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung in Höhe von beispielsweise 2.305,40 € netto (1,3 Geschäftsgebühr gem. RVG nach einem Streitwert von beispielsweise 150.000,00 € zzgl. Entgelt für Post- und Telekommunikationspauschale) verlangt.

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Abmahnung der AUDI AG durch die Lempe & Kessler Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung an der Bezeichnung quattro

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Inhaberin der Markenrechte: AUDI AG
Marke: quattro
Kanzlei: Lempe & Kessler Rechtsanwälte

Die AUDI AG, vertreten durch die Lempe & Kessler Rechtsanwälte, mahnte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke quattro ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass durch das Anbieten von Produkten, die mit den Marken der AUDIG AG gekennzeichnet sind, die Rechte der Markeninhaberin verletzt worden seien.

Die AUDIG AG ist Inhaberin einer Vielzahl von registrierten Marken, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen sind. Unter anderem wie folgt: Wortmarke Audi quattro, Registernummer 1003595, Klassen Nizza 12; Wort-Bildmarke quattro, Registernummer 1040501, Klassen Nizza 12 sowie Wortmarke QUATTRO PLUS, Registernummer 39552051, Klassen Nizza 12, 7, 37.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich verpflichtet werden sollte, gegenüber der AUDIG AG bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von beispielsweise 5.001,00 €, es zu unterlassen, Kfz-Teile, die mit dem Zeichen „AUDI“ oder dem Zeichen „quattro“ versehe sind, im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder zu besitzen, diese anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, bzw. das Anbieten, Bewerben oder Vertreiben zu fördern oder zu ermöglichen, sofern diese Produkte nicht von der AUDI AG oder in deren Auftrag bzw. mit deren Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Ferner wurde umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz sowie die Übernahme der entstandenen Kosten durch die Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung in Höhe von beispielsweise 2.305,40 € netto (1,3 Geschäftsgebühr gem. RVG nach einem Streitwert von beispielsweise 150.000,00 € zzgl. Entgelt für Post- und Telekommunikationspauschale) verlangt.

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Abmahnung der The Polo/ Lauren Company L.P. durch die UNIT4 IP Rechtsanwälte wegen Vertrieb von gefälschten Ralph Lauren Bekleidungswaren

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Inhaberin der Markenrechte: The Polo/ Lauren Company L.P.
Marke: RALPH LAUREN
Kanzlei: UNIT4 IP Rechtsanwälte

Die The Polo/ Lauren Company L.P., vertreten durch die UNIT4 IP Rechtsanwälte, mahnte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke RALPH LAUREN ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass durch den Vertrieb von gefälschten Ralph Lauren Bekleidungswaren die Rechte der Markeninhaberin verletzt worden seien.

Die The Polo/ Lauren Company L.P. ist Inhaberin einer Vielzahl von registrierten Marken, welche beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum beispielsweise wie folgt eingetragen sind: Bildmarke RALPH LAUREN LOVE,  welche unter der Markennummer 002728129 in der Nizzaer Klassifikation 3 eingetragen ist; Wortmarke RALPH LAUREN, welche unter der Markennummer 002730323 in der Nizzaer Klassifikation 35 eingetragen ist; Bildmarke RALPH LAUREN, welche unter der Markennummer 004049235 registriert ist; Wortmarke POLO, welche unter der Markennummer 004049334 in der Nizzaer Klassifikation 18, 25 registriert ist.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Auskunft über die Verletzungshandlung. Ferner wurde die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangt.

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Abmahnung der Louis Vuitton Malletier, Société Anonyme durch die Preu Bohlig & Partner Rechtsanwälte wegen Einfuhr von LOUIS VUITTON Schuhe

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Inhaberin der Markenrechte: Louis Vuitton Malletier, Société Anonyme
Marke: LOUIS VUITTON
Kanzlei: Preu Bohlig & Partner Rechtsanwälte

Die Louis Vuitton Malletier, Société Anonyme vertreten durch die Preu Bohlig & Partner Rechtsanwälte mahnte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke LOUIS VUITTON ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass durch die versuchte Einfuhrt von LOUIS VUITTON Falsifikat-Schuhen, die Rechte der Markeninhaberin verletzt worden seien.

Die Louis Vuitton Malletier, Société Anonyme ist Inhaberin der Unionsmarke LOUIS VUITTON, welche als Wortmarke unter dem Aktenzeichen 000015610 in der Nizza Klasse 16, 18, 25 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum registriert ist.

Gefordert wurde die Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Vernichtung gegenüber dem Zollamt sowie die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich verpflichtet werden sollte, gegenüber der Louis Vuitton Malletier, Société Anonyme, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 €, für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Schuhwaren, die ohne Zustimmung der Louis Vuitton Malletier, Société Anonyme mit dem Zeichen LOUIS VUITTON versehen sind, in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Ferner wurde die Übernahme der entstandenen Kosten des Grenzbeschlagnahmeverfahrens einschließlich der Rechtsanwaltsgebühren von beispielsweise 220,00 € verlangt.

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Abmahnung des Michael Matischok – yogabox Service GmbH durch die Kanzlei DOPATKA wegen des Anbietens von Waren unter Marke Glückssitz

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Inhaber der Markenrechte: Michael Matischok – yogabox GmbH 
Marke: Glückssitz
Kanzlei: Dopatka

Michael Matischok vertreten durch die Kanzlei DOPATKA mahnte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Glückssitz ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass durch das Anbieten von Yogakissen unter der Bezeichnung Glückssitz die Rechte des Markeninhabers verletzt worden seien.

Inhaber der Marke Glückssitz ist Michael Matischok. Die Wortmarke ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 3020130249542 in den Klassen Nizza 20 (Kissen, Hocker, Bänke), 27 (Matten; insbesondere Sportmatten), 28 (Spiele, Spielzeug) eingetragen.

Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ferner wurde Auskunft sowie die Übernahme der entstandenen Rechtsanwaltskosten beispielsweise nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € verlangt.

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Abmahnung der BANDAI NAMCO Entertainment Germany GmbH und Bandai-Namco-Unternehmensgruppe durch die Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen des Anbietens von nicht autorisierten Pac-Man Merchandise-Produkten

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Inhaber der Markenrechte: Kabushiki Kaisha BANDAI NAMCO Entertainment
Abmahnerin: BANDAI NAMCO Entertainment Germany GmbH
Marke: Pac-Man
Kanzlei: Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft

Die BANDAI NAMCO Entertainment Germany GmbH vertreten durch die Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mahnte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Pac-Man ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass durch das Anbieten nicht autorisierten PAC-MAN Merchandise-Produkte die Rechte der Markeninhaberin verletzt worden seien.

Inhaberin der Marke Pac-Man  ist Kabushiki Kaisha BANDAI NAMCO Entertainment (also trading as BANDAI NAMCO Entertainment Inc.). Die Wortmarke PAC-MAN ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 30205417 in den Klassen Nizza 9, 28 und unter der Registernummer 1066740 in den Klassen Nizza 14, 16, 20, 21, 24, 25, 28, 30, 32 eingetragen.

Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sich gegenüber der BANDAI NAMCO Entertainment Germany GmbH verpflichtet werden sollte, es ab sofort bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € zu unterlassen, ein Bild unter der Verwendung des Zeichens PAC-MAN (unabhängig von Farbe und Größe  sowie Bilder und andere Kunstdrucke unter Verwendung des Zeichens PAC-MAN im geschäftlichen Verkehr einzuführen und/ oder einführen zu lassen, zu bewerben und/ oder bewerben zu lassen, anzubieten und/ oder anbieten zu lassen, und/ oder zu vertreiben und/ oder vertreiben zu lassen, soweit die Produkte nicht von der mit Zustimmung der Gläubigerin in der Europäischen Union oder im eurpäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden. Ferner wurde Auskunft und die Vernichtung sowie die Übernahme der entstandenen Rechtsanwaltskosten beispielsweise nach einem Gegenstandswert von beispielsweise 250.000,00 € in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale, mithin beispielsweise 2.948,90 € verlangt.

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Abmahnung der V.I.E.R. Ton & Merch GbR durch die Zimmermann & Decker Rechtsanwälte wegen Vertrieb von unautorisierten hergestellten Aufklebern „böhse Mädchen“

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Inhaberin der Markenrechte: V.I.E.R. Ton & Merch GbR
Marken: Böhse Onkelz, böhse
Kanzlei: Zimmermann & Decker Rechtsanwälte

Die V.I.E.R. Ton & Merch GbR vertreten durch die Zimmermann & Decker Rechtsanwälte mahnte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Böhse Onkelz/ böhse ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass durch den Vertrieb von unautorisierten hergestellten Aufklebern „böhse Mädchen“ die Rechte der Markeninhaberin der Marke Böhse Onkelz/ böhse verletzt worden seien.

Die V.I.E.R. Ton & Merch GbR ist Inhaberin einer Vielzahl registrierter Marken wie z. B.: Wortmarke Böhse Onkelz, welche unter der Registernummer 1180239 in den Klassen Nizza 41, 9, 25 beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert ist; Wortmarke BÖHSE ONKELZ, Registernummer 39523173, welche ebenfalls beim Deutschen Patent- und Markenamt in den Klassen Nizza 9, 18, 24, 25, 41 eingetragen ist; Bildmarke böhse, Registernummer 001124072, welche beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum in der Nizza Klasse 16, 18, 24, 25, 41 registriert ist.

Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sich gegenüber der Markeninhaberin verpflichtet werden sollte, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von der Markeninhaberin festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Gericht zu überprüfenden und an die Markeninhaberin zu zahlende Vertragsstrafe zu unterlassen, ohne entsprechende Autorisierung durch die Markeninhaberin im geschäftlichen Verkehr hergestellte Aufkleber mit dem Motiv böhse Mädchen anzubieten und/ oder zu vertreiben und/ oder anbieten und/ oder vertreiben zu lassen. Ferner wurde Auskunft, Schadensersatz sowie die Übernahme der entstandenen Rechtsanwaltskosten beispielsweise nach einem Gegenstandswert von beispielsweise 50.000,00 € in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr, mithin beispielsweise 1.531,90 €, verlangt.

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Abmahnung der Cartier International AG durch die Norton Rose Fulbright LLP Rechtsanwälte wegen Angeboten von Waren im Internet

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Inhaberin der Markenrechte: Cartier International AG
Marke: Trinity
Kanzlei: Norton Rose Fulbright LLP Rechtsanwälte

Die Cartier International AG vertreten durch die Norton Rose Fulbright LLP Rechtsanwälte mahnte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Trinity ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass durch das Angebot von Ware im Internet die Rechte der Markeninhaberin verletzt worden seien.

Die Cartier International AG ist Inhaberin einer Vielzahl registrierter Marken wie z. B.: Wortmarke Trinity, welche unter der Registernummer 1053715 beim Deutschen Patent- und Markenamt in den Klasse(n) Nizza 14, 18, 21, 26 registriert ist; Wortmarke Trinitiy, registrtiert unter der Registernummer 39708318 bei Deutschen Patent- und Markenamt in der Klasse Nizza 34 sowie die Wortmarke Trinity, welche unter der Nummer 010520245 beim Deutschen Patent- und Markenamt in der Klasse Nizza 09 eingetragen ist.

Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Auskunft über die Verletzungshandlung.

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Abmahnung von Marcel Stephan und Nico Wendel durch die Beutler Meinking Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung durch angebotene Waren unter Verwendung der Marke Gestört aber Geil

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Inhaber der Markenrechte: Marcel Stephan, Nico Wendel
Marke: Gestört aber Geil
Kanzlei: Beutler Meinking Rechtsanwälte

Marcel Stephan und Nico Wendel vertreten durch die Beutler Meinking Rechtsanwälte mahnten wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Gestört aber Geil ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass durch das Angebot von Waren auf der Handelsplattform eBay unter Verwendung der Marke Gestört aber Geil die Rechte der Markeninhaber verletzt worden seien.

Marcel Stephan und Nico Wendel sind Inhaber der Wortmarke Gestört aber Geil, welche unter der Registernummer 302013004618 beim Deutschen Patent- und Markenamt in den Klasse(n) Nizza 41, 25, 35 registriert ist. Ebenfalls ist für sie unter der Registernummer 302013004616 die Wort-Bildmarke GESTÖRT ABER GEIL beim Deutschen Patent- und Markenamt in den Klassen Nizza 41, 25, 35 eingetragen.

Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sich gegenüber den Markeninhabern verpflichtet werden sollte, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von den Markeninhabern festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach vom Landgericht Hamburg zu überprüfenden und an die Markeninhaber zu zahlenden Vertragsstrafe zu unterlassen, unter der Bezeichnung „Gestört Aber Geil“ bzw. der Abbildung des Logos der Wort-/Bildmarke „Gestört Aber Geil“ Waren anzubieten, zu bewerben und/ oder zu vertreiben, bzw. anbieten, bewerben und/ oder vertreiben zu lassen. Ferner wurde Auskunft, Schadensersatz sowie die Übernahme der entstandenen Rechtsanwaltskosten beispielsweise nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale, mithin beispielsweise 1.764,50 €, verlangt.

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Abmahnung der Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG durch die AWPR Apel Weber & Partner Rechtsanwälte mbB wegen Markenrechtsverletzung durch unzulässige Verwendung des Zeichens „Thermomix“

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Inhaber der Markenrechte: Vorwerk International AG
Abmahner: Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG
Marke: Thermomix
Kanzlei: AWPR Apel Weber & Partner Rechtsanwälte mbB

Die Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG vertreten durch die AWPR Apel Weber & Partner Rechtsanwälte mbB mahnte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Thermomix ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass das Zeichen Thermomix unzulässig verwendet worden sei.

Die Vorkwerk International AG ist Inhaberin der Wortmarke Thermomix, welche unter der Registernummer 302013030082 beim Deutschen Patent- und Markenamt in den Klasse(n) Nizza 35, 7, 8, 9, 11, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 37, 41 registriert ist. Ebenfalls ist für sie unter der Markennummer 003772341 die Wort-Bildmarke Thermomix beim Deutschen Patent- und Markenamt in den Klassen Nizza 11, 16, 21 eingetragen.

Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Ferner wurde Auskunft über das markenrechtswidrige Verhalten verlangt.

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Abmahnung der Monster Energy Company durch die Anwaltskanzlei Bear & Wolf wegen Markenrechtsverletzung an der Marke Monster Energy

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Inhaber der Markenrechte: Monster Energy Company
Marke: Monster Energy
Kanzlei: Anwaltskanzlei Bear & Wolf

Die Monster Energy Company vertreten durch die Anwaltskanzlei Bear & Wolf mahnte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Monster Energy ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Wortmarke Monster Energy sowie das Logo der Marke Monster Energy unzulässig verwendet worden sein.

Die Monster Energy Company ist Inhaberin einer Vielzahl von registrierten Marken, welche wie folgt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum registriert sind: Bildmarke M MONSTER ENERGY, Markennummer 1048069, Nizzaer Klassifikation 9, 16, 18, 25; Wortmarke MONSTER ENERGY, Markennummer 004823563, Nizzaer Klassifikation 5, 32; Wortmarke MONSTER ENERGY, Markennummer 006368005, Nizzaer Klassifikation 16, 25.

Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ferner wurde die Zahlung einer Lizenzgebühr sowie die Erstattung der Anwaltskosten verlangt.

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Abmahnung der thermohauser GmbH durch die Preu Bohlig & Partner Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung an der Marke thermo standard

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Inhaber der Markenrechte: thermohauser GmbH
Marke: thermo standard
Kanzlei: Preu Bohlig & Partner Rechtsanwälte

Die thermohauser GmbH vertreten durch die Preu Bohlig & Partner Rechtsanwälte mahnte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke thermo standard ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin durch das Angebot von Spritzbeutel mit der Aufschrift thermor standad verletzt worden seien.

Die thermohauser GmbH ist Inhaberin einer Vielzahl von registrierten Marken, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert sind, u. a. Wort-Bildmarke thermostandard, Registernummer 114656, welche in der Klasse(n) Nizza 21; Wortmarke Thermtex, Registernummer 829879, Klasse(n) Nizza 21, 8; Wortmarke thermohauser, Registernummer 823661, Klasse(n) Nizza 21, 25;  Wort-Bildmarke thermo export, Registernummer 1146566, Klasse(n) Nizza 21. Ferner ist die Bildmarke thermo standard unter der Markennummer 005156120 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in der Nizzaer Klassifikation 21 eingetragen.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der Markeninhaberin verpflichtet werden sollte, es bei Meidung einer für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € zu unterlassen, in der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr das Zeichen thermor standad lebensmittelecht für Spritzbeutel zu benutzen, insbesondere unter dem Zeichen solche Waren anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder das Zeichen auf solchen Waren oder ihrer Aufmachung oder ihrer Verpackung anzubringen, sowie das Zeichen in Geschäftspapieren und/ oder in der Werbung zu benutzen; sofern die Waren nicht durch thermohauser oder mit Zustimmung von thermohauser durch Dritte in die Europäische Union oder in den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht worden sind. Ferner wurde Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren, die Herausgabe der noch in Besitz oder Eigentum befindlichen Gegenstände sowie Werbematerialien und Abbildungen zum Zwecke der Vernichtung, Schadensersatz sowie die Erstattung der Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von beispielsweise 100.000,00 € (in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG zzgl. 7002 VV RVG sowie Kosten der Recherche von beispielsweise 9,99 €), mithin insgesamt beispielsweise 3.977,79 €, verlangt.

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Abmahnung von Günther Dahms durch die Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Hübsch & Weil wegen Markenrechtsverletzung an der Marke Coast

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Inhaber der Markenrechte: Günther Dahms
Marke: Coast
Kanzlei: Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Hübsch & Weil

Günther Dahms vertreten durch die Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Hübsch & Weil mahnte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Coast ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin verletzt worden seien.

Die Marke Coast ist für Günther Dahms als Wort-Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 302016010220 in den Klasse(n) Nizza 19 (Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall; Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen, nicht aus Metall; Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall; nicht für einen bestimmten Gebrauchszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien, soweit in dieser Klasse enthalten, nämlich Pech, Teer, Bitumen und Asphalt, Stein, Fels, Ton und Mineralien, Holz und Holzimitate; Statuen und Kunstwerke, soweit in dieser Klasse enthalten; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Baumaterialien aus Holz; teilweise bearbeitetes Holz, nämlich Balken, Bretter, Platten, Leisten; Sperrholz; Waren aus Holz, nämlich Wand- und Deckenverkleidungen als Paneelen, Platten und Bretter; Trennwände; Profilleisten; Parkett- und Laminatböden; Wanddeckenplatten), 20 (Waren, nicht aus Metall, nämlich Ankerbojen, Schlösser und Schlüssel, Tür-, Tor- und Fensterbeschläge, Ventile, Befestigungsmaterial, Klöppel, Klemmen, Verbindungs- und Anschlussteile, Fächer, Klappen, Haltegriffe und Schienen, Gelenke, Haken und Aufhänger, Identifikationsarmbänder, Formen und Former, Wimpelhalter, Dübel, Protektoren und Abstützvorrichtungen, Spulen, Verstärkungsmaterialien, Ringe, Stangen, Sägeböcke, Spülmatten, Distanzringe, Wannenzwischeneinlagen, Treppenbeschläge, Sprungfedern, Stapeladaptoren, Dauben, Pfähle und Masten, Saugnäpfe, Hängebahnen, Anhänger, Spannrollen, Zeltteile, Papiertuchhalter, Tabletts; Statuen, Figuren, Kunstwerke sowie Verzierungen und Dekorationen, soweit in dieser Klasse enthalten), 21 (Statuen, Figuren, Schilder und Kunstwerke, soweit in dieser Klasse enthalten; unverarbeitete und teilweise verarbeitete Glaswaren, nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasst; Gegenstände für die Gartenarbeit, nämlich Behälter für Blumen; Behälter zum Umtopfen von Pflanzen; Beregnungsgeräte; Blumen- und Pflanzenhalter [Blumengestecke]; Blumen- und Pflanzenspritzen; Blumenbouquethalter; Blumenhalter; Blumenkästen; Blumenkörbe; Blumenschalen; Blumenschalen aus Edelmetall; Blumenschalen aus Glas; Blumenschalen aus Porzellan; Blumenschalen aus Steingut; Blumenspritzen; Blumentopf-Untersetzer; Blumentöpfe aus Glas; Blumentopfhalter; Blumenvasen; Blumenvasen aus Edelmetall); eingetragen.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Ferner wurde die Erstattung der Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von beispielsweise 20.000,00 € verlangt.

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Abmahnung der BIW Invest AG durch die Unit 4 IP Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung an der Marke NWA

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Inhaberin der Markenrechte: BIW Invest AG
Marke: NWA
Kanzlei: Unit 4 IP Rechtsanwälte

Die BIW Invest AG vertreten durch Unit 4 IP Rechtsanwälte mahnte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke NWA ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin durch die Bewerbungen von Kopfbedeckungen in einem Onlineshop verletzt worden seien.

Die BIW Invest AG ist Inhaberin diverser Marken, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt wie folgt registriert sind: Wortmarke NWA, Registernummer 30201001558, Klasse(n) Nizza 3, 5, 7, 9, 10, 11, 14, 16, 18, 21, 25, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 38, 41;  Wort-Bildmarke NWA Nentwork World Alliance, Registernummer 302010015589, Klasse(n) Nizza 3, 5, 7, 9, 10, 11, 14, 16, 18, 21, 25, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 38, 41; Wortmarke NWA, Registernummer 014831663, Klasse(n) Nizza 25.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Ferner wurde Auskunft sowie die Erstattung der Anwaltskosten beispielsweise in Höhe von 1.531,90 € verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einem allgemeinen Sperrvermerk wegen Einfuhr von Nachahmungen markenrechtlich geschützter Waren.

Abmahnung der Union Harbour Ltd. durch die Bee Kay Legal wegen Markenrechtsverletzung an der Marke GEORGE GINA & LUCY

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Inhaberin der Markenrechte: Union Harbour Ltd.
Marke: GEORGE GINA & LUCY
Kanzlei: Bee Kay Legal

Die Union Harbour Ltd. mahnte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke GEORGE GINA & LUCY ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin durch das Angebot von Handtaschen unter der Bezeichnung George Gina & Lucy  verletzt worden seien.

Die Union Harbour Ltd. ist Inhaberin einer Vielzahl von registrierten Marken, u. a. Bildmarke Karabiner, Registernummer 30628772, Klasse(n) Nizza 14, 18, 25; Dreidimensionale Marke Karabiner, Registernummer 30662336, Klasse(n) Nizza 14, 18, 25; Bildmarke Karabiner, Registernummer 005140397, Klasse(n) Nizza 14, 18, 25; Bildmarke Karabiner, Registernummer 004734851, Klasse(n) Nizza 14, 18, 25; Wort-Bildmarke George Gina & Lucy, Nummer der Marke 003954211, Klasse(n) Nizza 14, 18, 25 sowie Wortmarke GEORGE GINA & LUCY, Registernummer 30405080, Klasse(n) Nizza 14, 18, 25.

Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sich gegenüber der Markeninhaberin verpflichtet werden sollte, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von beispielsweise 5.500,00 € zu unterlassen, ohne Einverständnis der Unterlassungsgläubigerin hergestellte und/ oder erstmals in den Verkehr gebrachte GEORGE GINA & LUCY Taschen im geschäftlichen Verkehr anzubieten, anzukündigen, feilzuhalten und/ oder in den Verkehr zu bringen. Ferner wurde Schadensersatz, Auskunftserteilung sowie die Erstattung der Anwaltskosten beispielsweise nach einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG verlangt.

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Abmahnung der Samsung Electronics Co. Ltd. durch die Keil & Schaafhausen Patent- und Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung an der Marke Samsung

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Inhaberin der Markenrechte: Samsung Electronics Co. Ltd.
Marke: Samsung
Kanzlei: Keil & Schaafhausen Patent- und Rechtsanwälte

Die Samsung Electronics Co. Ltd. mahnte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Samsung ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin durch das Anbieten von identischen Produkten, welche mit der Marke Samsung gekennzeichnet sind, die Rechte der Markeninhaberin  verletzt worden seien.

Die Samsung Electronics Co. Ltd. ist Inhaberin einer Vielzahl von registrierten Marken, welche beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum wie folgt registriert sind: Wortmarke Samsung, Aktenzeichen 001877901, Nizza-Klasse 7, 9, 11, 14, 37, 42; Bildmarke Samsung, Aktenzeichen 000506881, Nizza-Klasse 7, 9, 11, 14, 37, 38, 42; Wortmarke Samsung Atro, Markennummer 1153592, Nizzaer Klassifikation 9; Wortmarke Samsung Soul, Markennummer 006610554, Nizzaer Klassifikation 9; u.a..

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der Markeninhaberin verpflichtet werden sollte, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von beispielsweise 5.001,00 € es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung der Bezeichnung „SAMSUNG“ Smartphones Samsung Galaxy Note3 in die/der Europäische/n Union einzuführen, zu bewerben, anzubieten und/ oder zu vertreiben, die nicht von der Samsung oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden sind. Ferner wurde Auskunft, Rückruf der gekennzeichneten Waren, Herausgabe, Schadensersatz sowie die Erstattung der Anwaltskosten beispielsweise nach einem Gegenstandswert in Höhe von beispielsweise 250.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG, mithin insgesamt beispielsweise 3.399,50 € netto, verlangt.

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Abmahnung der MDMA-MerchanDise Market Association UG durch Rechtsanwalt Jan Heidicker wegen Markenrechtsverletzung an der Marke Großer Bruder

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Inhaberin der Markenrechte: MDMA-MerchanDise Market Association UG
Marke: Großer Bruder
Kanzlei: Rechtsanwalt Jan Heidicker

Die MDMA-MerchanDise Market Association UG mahnte durch Rechtsanwalt Jan Heidicker wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Großer Bruder ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin durch den Verkauf von Textilien über das Internetauktionshaus eBay verletzt worden seien.

Die MDMA-MerchanDise Market Association UG ist Inhaberin der Marke Großer Bruder, welche als Wortmarke unter der Registernummer 302015040891 in den Klassen Nizza 25 (Bekleidungsstücke; Bodysuits [Teddys, Bodys]; Boxershorts; Faschings-, Karnevalskostüme; Kopfbedeckungen; Krawatten; Mützen; Pullover; Schals; Trickokleidung; Shirts), 21 (Bierkrüge; Brotbretter; Becher; Gläser [Gefäße]; Tassen), 22 (Verpackungsbeutel aus textilem Material; Verpackungshüllen aus textilem Material; Verpackungstaschen aus textilem Material) beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert ist.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Auskunft über die Herkunft und Vertriebswege der Textilien. Ferner wurde die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von beispielsweise 1.500,00 € verlangt.

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Abmahnung der LGT Gruppe Stiftung durch die Harmsen Utescher Rechtsanwalts- und Patentanwaltspartnerschaft mbH wegen Markenrechtsverletzung an den Marken CROWN und CROWN PREMIUM

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Inhaberin der Markenrechte:  LGT Gruppe Stiftung
Marke: CROWN und CROWN PREMIUM
Kanzlei: Harmsen Utescher Rechtsanwalts- und Patentanwaltspartnerschaft mbH

Die LGT Gruppe Stiftung mahnte durch die Harmsen Utescher Rechtsanwalts- und Patentanwaltspartnerschaft mbH wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke CROWN und CROWN PREMIUM ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin durch die unzulässige Verwendung des Zeichens CROWN verletzt worden seien.

Die LGT Gruppe Stiftung ist Inhaberin nachfolgender Marken, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen sind: Wortmarke CROWN, Nummer der Anmeldung 738444, Klasse(n) Nizza 36 Banking business and financing services, in particular financial management and consulting relating to assets.; Affaires bancaires et services de financement, particulièrement gérance de fortunes et consultation en matière de fortunes.; Negocios bancarios y servicios de financiación, en particular gestión de fortunas y asesoramiento sobre la gestión de fortunas; Wortmarke CROWN PREMIUM, Nummer der Anmeldung 738445, Klasse(n) Nizza Banking business and financing services, in particular financial management and consulting relating to assets.; Affaires bancaires et services de financement, particulièrement gérance de fortunes et consultation en matière de fortunes.; Actividades bancarias y servicios de financiación, en particular gestión de fortunas y consultoría en fortunas sowie Wortmarke CROWN PREMIUM PRIVATE EQUITY, Nummer der Anmeldung 738447, Klasse(n) Nizza 36 Banking business and financing services, in particular financial management and consulting relating to assets.; Affaires bancaires et services de financement, en particulier gérance de fortunes et consultation en matière de fortunes.; Actividades bancarias y servicios de financiación, en particular gestión de fortunas y consultoría en fortunas.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Auskunft. Ferner wurde die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von beispielsweise 1.531,90 € verlangt.

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Abmahnung der Adidas AG durch die Rechtsanwälte Lorenz Seidler Gossel wegen Markenrechtsverletzung an der Marke Adidas

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Inhaberin der Markenrechte: Adidas AG
Marke: Adidas
Kanzlei: Rechtsanwälte Lorenz Seidler Gossel

Die Adidas AG mahnte durch die Rechtsanwälte Lorenz Seidler Gossel wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Adidas ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin durch den Verkauf von gefälschten Sportschuhen im „Yeezy“ Design verletzt worden seien.

Die Adidas AG ist Inhaberin einer Vielzahl von registrierten Marken, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt wie folgt registriert sind: Wortmarke adidas, Registernummer 887517, Klasse(n) Nizza 25, 3, 6, 8, 11, 16, 18, 20, 21, 26, 28; Wort-Bildmarke adidas, Registernummer 954674, Klasse(n) Nizza 25, 18, 28; Bildmarke Adidas, Registernummer 1028515, Klasse(n) Nizza 25, 18, 24, 28, u.v.m..

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Auskunft sowie die Herausgabe und Vernichtung der gefälschten Sportschuhe. Ferner wurde die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von beispielsweise 1.822,96 € verlangt.

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Abmahnung der Brand and Vision Lizenzagentur GmbH durch die Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner wegen Markenrechtsverletzung an der Marke Lola

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Inhaberin der Markenrechte: Brand and Vision Lizenzagentur GmbH
Marke: Lola
Kanzlei: Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner

Die Brand and Vision Lizenzagentur GmbH mahnte durch die Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Lola ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin durch den Verkauf von Produkten im Internet verletzt worden seien.

Die Brand and Vision Lizenzagentur GmbH ist Inhaberin diverser Marken, welche wie folgt beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert sind: Wortmarke Lola, Registernummer 624007, Klasse(n) Nizza 21; Wort-Bildmarke Lola, Registernummer 493733, Klassen Nizza 21; Wortmarke BROXO, Registernummer 302010036606, Klasse(n) Nizza 21, 7 sowie Wortmarke BROXOFLEX, Registernummer 302010036607, Klasse(n) Nizza 21, 7.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Gegenstandswertes von beispielsweise 150.000,00 €.

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