Inhaberin der Markenrechte: Ugly Inc.
Abmahnerin/ Lizenznehmerin: CU Entertainment & Gastro GmbH
Marken: Coyote Ugly/ Coyote Girls
Kanzlei: Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte
Die CU Entertainment & Gastro GmbH als Lizenznehmerin ließ durch die Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Markenrecht aussprechen. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass wegen unzulässig gleichlautender Werbung gegen die Rechte der Inhaberin der Markenrechte an den Marken Coyote Ugly/ Coyote Girls verstoßen wurde.
Die Ugly Inc. ist Inhaberin diverser Marken, welche wie folgt beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert sind: Wortmarke Coyote Ugly, Registernummer 30138947, eingetragen in Klasse(n) Nizza 41: Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Parties und Performance-Shows in Diskotheken, Unterhaltungs-Centren und anderen gastronomischen Einrichtungen; Wortmarke Coyote Girls, Registernummer 30642930, eingetragen in Klasse(n) Nizza 32: Alkoholfreie Getränke, Fruchtextrakte, Fruchtnektare, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte, Apfelsaft, Gemüsesäfte, isotonische Getränke, Limonaden, Limonadensirupe, Mandelmilch, Tafelwässer, kohlensäurehaltige Wässer, Mineralwässer, u. a., Klasse(n) Nizza 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Aufzeichnung von Videobändern; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Betrieb eines Clubs (Unterhaltung oder Unterricht); Betrieb von Tonstudios; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von Spielen im Internet; Erstellen von Bildreportagen; Erstellen von Untertiteln; Erziehung und Unterricht; Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Filmverleih; Glücksspiele; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); u. a., Klasse(n) Nizza 43: Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Betrieb einer Bar; Betrieb von Feriencamps (Beherbergung); Betrieb von Hotels; Catering; Hotelreservierung; Vermietung von Gästezimmern; Verpflegung von Gästen in Cafeterias, Cafés, Kantinen, Restaurants, Schnellimbissrestaurants (Snackbars) und Selbstbedienungsrestaurants; Zimmerreservierung.
Es lag ein Verstoß gegen § 14 II Nr. 1, V, VII MarkenG sowie gegen §§ 3, 4 Nr. 9, 5 UWG vor, weshalb die Lizenznehmerin Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machet. Daneben wurde ein umfassender Auskunftsanspruch gem. § 19 MarkenG geltend gemacht.
Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der Lizenznehmerin verpflichtet werden soll, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € zu unterlassen, die verwendete Bezeichnung im Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Party und/ oder eines Events zu werblichen Zwecken zu verwenden und/ oder durch Dritte verwenden zu lassen.
Ferner wurde Auskunft über den Verletzungsumfang sowie Schadensersatz durch Zahlung an die zur Einziehung ermächtigten Lizenznehmerin, wobei konstitutiv anerkannt wird, dass in jedem Fall ein Mindestlizenzausfallschaden in Höhe von 2.000,00 € netto angefallen ist, nebst die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise in Höhe einer 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf Grundlage eines Streitwertes von 100.000,00 € zzgl. Auslagen verlangt.
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