Quantcast
Channel: Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen
Viewing all 143 articles
Browse latest View live

Abmahnung der CU Entertainment & Gastro GmbH durch die Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung an den Marken Coyote Ugly und Coyote Girls

$
0
0

Inhaberin der Markenrechte: Ugly Inc.
Abmahnerin/ Lizenznehmerin: CU Entertainment & Gastro GmbH
Marken: Coyote Ugly/ Coyote Girls
Kanzlei: Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte

Die CU Entertainment & Gastro GmbH als Lizenznehmerin ließ durch die Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Markenrecht aussprechen. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass wegen unzulässig gleichlautender Werbung gegen die Rechte der Inhaberin der Markenrechte an den Marken Coyote Ugly/ Coyote Girls verstoßen wurde.

Die Ugly Inc. ist Inhaberin diverser Marken, welche wie folgt beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert sind: Wortmarke Coyote Ugly, Registernummer 30138947, eingetragen in Klasse(n) Nizza 41: Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Parties und Performance-Shows in Diskotheken, Unterhaltungs-Centren und anderen gastronomischen Einrichtungen; Wortmarke Coyote Girls, Registernummer 30642930, eingetragen in Klasse(n) Nizza 32: Alkoholfreie Getränke, Fruchtextrakte, Fruchtnektare, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte, Apfelsaft, Gemüsesäfte, isotonische Getränke, Limonaden, Limonadensirupe, Mandelmilch, Tafelwässer, kohlensäurehaltige Wässer, Mineralwässer, u. a., Klasse(n) Nizza 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Aufzeichnung von Videobändern; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Betrieb eines Clubs (Unterhaltung oder Unterricht); Betrieb von Tonstudios; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von Spielen im Internet; Erstellen von Bildreportagen; Erstellen von Untertiteln; Erziehung und Unterricht; Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Filmverleih; Glücksspiele; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); u. a., Klasse(n) Nizza 43: Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Betrieb einer Bar; Betrieb von Feriencamps (Beherbergung); Betrieb von Hotels; Catering; Hotelreservierung; Vermietung von Gästezimmern; Verpflegung von Gästen in Cafeterias, Cafés, Kantinen, Restaurants, Schnellimbissrestaurants (Snackbars) und Selbstbedienungsrestaurants; Zimmerreservierung.

Es lag ein Verstoß gegen § 14 II Nr. 1, V, VII MarkenG sowie gegen §§ 3, 4 Nr. 9, 5 UWG vor, weshalb die Lizenznehmerin Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machet. Daneben wurde ein umfassender Auskunftsanspruch gem. § 19 MarkenG geltend gemacht.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der Lizenznehmerin verpflichtet werden soll, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € zu unterlassen, die verwendete Bezeichnung im Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Party und/ oder eines Events zu werblichen Zwecken zu verwenden und/ oder durch Dritte verwenden zu lassen.

Ferner wurde Auskunft über den Verletzungsumfang sowie Schadensersatz durch Zahlung an die zur Einziehung ermächtigten Lizenznehmerin, wobei konstitutiv anerkannt wird, dass in jedem Fall ein Mindestlizenzausfallschaden in Höhe von 2.000,00 € netto angefallen ist, nebst die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise in Höhe einer 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf Grundlage eines Streitwertes von 100.000,00 € zzgl. Auslagen verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.


Abmahnung des Michael Norberg (Künstlername Michael Wendler) durch die Rechtsanwälte Wolfgang Härtel & Thomas Ernst wegen Markenrechtsverletzung an der Marke Michael Wendler

$
0
0

Inhaberin der Markenrechte: CNI Records und Musikverlag Claudia Norberg e.K.
Abmahner: Michael Norberg (Künstlername Michael Wendler)
Marke: Michael Wendler
Kanzlei: Rechtsanwälte Wolfgang Härtel & Thomas Ernst

Michael Wendler ließ durch die Rechtsanwälte Wolfgang Härtel & Thomas Ernst eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Markenrecht aussprechen. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass gegen die Rechte der Markeninhaberin an der Marke Michael Wendler wegen der Verwendung der Marke verstoßen wurde.

Bei der Marke dürfte es sich um die eingetragene Wortmarke “Michael Wendler”, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 302009038900 in den Klasse(n) Nizza 41, 3 (Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel), 9, 14, 15, 16, 18, 24, 25, 28, 32, 33 registriert ist, handeln.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber dem Abmahner verpflichtet werden soll, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen, von dem Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzenden und vom zuständigen Gericht im Streitfalle auf deren Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, den markenrechtlich geschützten Namen “Michael Wendler” zu verwenden; das Bildnis “Michael Wendler” zu verwenden; ein Parfüm unter dem Namen “DJ Love” mit dem Namen Michael Wendler oder auch Micha Wendler zum Verkauf anzubieten und zugleich die urheberrechtlichen Rechte des Herrn Michael Wendler zu verletzen, durch Verwendung der Komposition und Text – Sie liebt den DJ -, welche durch Drücken der Sprühtaste des Parfums ausgelöst wird.

Bislang ist seitens unserer Mandantschaft ein Sachverhalt mitgeteilt worden, nach dem die Markenrechte erschöpft sind.

Ferner wurde Auskunft nebst die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise in Höhe einer 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf Grundlage eines Streitwertes von 100.000,00 € zzgl. Auslagen, mithin beispielsweise 1.953,00 € netto, verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.

Abmahnung der Hummel Holding A/S durch die Harte-Bavendamm Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung an den Bildzeichen ” Winkel/ Winkelband” und/ oder “von zwei durch einen Zwischenraum unterbrochene Winkel”

$
0
0

Inhaberin der Markenrechte: Hummel Holding A/S
Marken/ Bildzeichen: Winkel/ Winkelband/ von zwei durch einen Zwischenraum unterbrochene Winkel
Kanzlei: Harte-Bavendamm Rechtsanwälte 

Die Hummel Holding A/S mahnte durch die Harte-Bavendamm Rechtsanwälte wegen Verletzung von Markenrechten an den Marken Winkel/ Winkelband/ von zwei durch einen Zwischenraum unterbrochene Winkel ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin an den geschützten Bildzeichen durch das Anbieten von Produkten, auf welchen die Winkel-Motive angebracht sind, verletzt worden seien.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- Verpflichtungserklärung. Ferner wurde das Zurückrufen aus dem Handel und das Entfernen aus den Vertriebswegen der Produkte, umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz sowie die Übernahme der entstandenen Kosten durch die Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung in Höhe von beispielsweise 1.973,90 € € netto (1,3 Geschäftsgebühr gem. RVG nach einem Streitwert von beispielsweise 100.000,00 €€ zzgl. Entgelt für Post- und Telekommunikationspauschale) verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.

Abmahnung der Guccio Gucci S.p.A. durch die Kanzlei bock legal wegen Markenrechtsverletzung an den Marken “Gucci” und “grün-rot-grün”

$
0
0

Rechteinhaber: Guccio Gucci S.p.A.
Bildmarke: Gucci und/ oder grün-rot-grün
Kanzlei: bock legal Rechtsanwalts-GbR

Die Kanzlei bock legal mahnt im Auftrag der Firma Guccio Gucci S.p.A wegen Markenrechtsverletzung an der Marke Gucci und/ oder grün-rot-grün ab. Hintergrund der Abmahnung ist die Behauptung, dass eine Markenrechtsverletzung gegenüber der Guccio Gucci S.p.A. erfolgt wäre. Meist geht einer Abmahnung Zollbeschlagnahmungen von gefälschten Gucci-Produkten voraus.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Auskunft über den Umfang der markenrechtswidrigen Benutzung sowie Schadensersatz und der Ausgleich der Rechtsverfolgungskosten.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.

Abmahnung der Pumpkin and Honey Bunny UG (haftungsbeschränkt) durch die Meissner & Meissner Anwaltskanzlei wegen Markenrechtsverletzung an der Marke SHOPAHOLIC

$
0
0

Rechteinhaber: Pumpkin and Honey Bunny (haftungsbeschränkt)
Wortmarke: SHOPAHOLIC
Kanzlei: Meissner & Meissner Anwaltskanzlei

Die Meissner & Meissner Anwaltskanzlei mahnte im Auftrag der Pumpkin and Honey Bunny UG (haftungsbeschränkt) wegen Markenrechtsverletzung an der Marke SHOPAHOLIC ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin durch das Anbieten von Taschen unter der Bezeichnung SHOPAHOLIC verletzt worden seien.

Die Pumpkin and Honey Bunny UG (haftungsbeschränkt) ist Inhaberin der Wortmarke SHOPAHOLIC, welche bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter dem Aktenzeichen 011264199 in den Klassen Nizza 16 (Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so weit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Abfallsäcke [aus Papier oder Kunststoff]); 18 (Aktentaschen, Dokumentenmappen; Babytragebeutel; Babytragetücher; Badetaschen; Bekleidungsstücke für Tiere; Bergstöcke; Beschläge für Geschirre; Brieftaschen; Campingtaschen; Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke; Chevreauleder [Ziegenleder]; Dokumentenkoffer; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Einkaufsnetze; Einkaufstaschen); 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Absätze [für Schuhe]; Absatzstoßplatten für Schuhe; Anzüge; Babyhöschen [Bekleidung]; Babywäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Bademützen) registriert ist.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der Pumpkin and Honey Bunny UG (haftungsbeschränkt) verpflichtet werden soll, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € zu unterlassen, das Zeichen SHOPAHOLIC im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Ferner wurde Auskunft über den Umfang der Nutzung der markenrechtlich geschützten Bezeichnung SHOPAHOLIC sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise nach einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale, mithin beispielsweise insgesamt 1.589,00 € verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.

Abmahnung der AUDI AG durch die HK 2 Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung an den Marken AUDI, Vier Ringe, Vier Ringe über Audi

$
0
0

Rechteinhaber: AUDI AG
Marken: AUDI, Vier Ringe, Vier Ringe über Audi
Kanzlei: HK 2 Rechtsanwälte

Die HK 2 Rechtsanwälte mahnten im Auftrag der AUDI AG, welche weltweit als Herstellerin von Automobilen bekannt ist, wegen Markenrechtsverletzung an den Marken AUDI, Vier Ringe, Vier Ringe über Audi ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin durch das Anbieten von Einstiegsleuchten mit Audi-Emblem, welches das Zeichen “Vier Ringe über Audi” wiedergibt, verletzt worden seien.

Die Audi AG ist Inhaberin einer Vielzahl registrierter Marken, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt registriert sind, u. a. Marke AUDI (Registernummern DE 1123876, Klasse(n) Nizza 12, 2, 7, 8, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 25, 26, 27, 28, 37,  EM 000018812, Nizzaer Klassifikation 9, 12, 14, 16, 18, 20, 25, 27, 28, 37); Marke “Vier Ringe” (Bildmarke – Registernummern DE 302014048259, Klasse(n) Nizza 12: Fahrzeuge; Beförderungsmittel; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse(n) Nizza 36: Versicherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen; Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Depotverwahrungsdienste; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte; Fundraising; Sponsoring; finanzielle Schätzungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse(n) Nizza 37: Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Bezug auf Fahrzeuge; Verleih, Vermietung und Verpachtung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; EM 000018762); Marke “Vier Ringe über Audi” (Wort-Bildmarke – Registernummern DE 39536107, Klasse(n) Nizza 12, 2, 7, 8, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 25, 26, 27, 28, 37; DE 302008030325; EM 000836031; EM 007360365).

Es liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 MarkenG vor, nachdem es Dritten untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke verwechslungsfähige Zeichen auf Waren anzubringen und in den Verkehr zu bringen.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich gegenüber Audi AG verpflichtet werden soll, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Audi nach billigem Ermessen, mindestens jedoch in Höhe von 5.001,00 €, festzusetzenden, im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüfbare Vertragsstrafe zu zahlen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen AUDI (Nr. DE 1123876), AUDI (Nr. EM 000018812), Vier Ringe (Nr. DE 302014048259), Vier Ringe (Nr. EM 000018762), Vier Ringe über AUDI (Nr. DE 39536107), Vier Ringe über AUDI (Nr. DE 302008030325), Vier Ringe über AUDI (Nr. EM 000836031), Vier Ringe über AUDI (Nr. EM 007360365) für Kraftfahrzeuge zu benutzen, insbesondere mit diesen Zeichen versehene Erzeugnisse anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen, oder auszuführen oder das vorgenannte Zeichen in der Werbung für Kraftfahrzeugzubehör zu benutzen.

Ferner wurde Auskunft über die Herkunft, den Vertriebsweg und die bezahlten Preise von widerrechtlich gekennzeichneten Waren sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise nach einem Gegenstandswert in Höhe von 150.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale, mithin beispielsweise insgesamt 2.305,40 € verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.

Abmahnung der Disney Enterprises, Inc. durch die Kanzlei Bird & Bird LLP wegen Markenrechtsverletzung an gewerblichen Schutzrechten wie z. B. Mickey Mouse, Winnie Pooh, u. a.

$
0
0

Rechteinhaber: Disney Enterprises, Inc.
Marken: Mickey Mouse, Winnie Pooh, u. a.
Kanzlei: Bird& Bird LLP

Die Kanzlei Bird & Bird LLP mahnt im Auftrag der Disney Enterprises, Inc. wegen Markenrechtsverletzung an gewerblichen Schutzrechten wie z. B. Mickey Mouse, Winnie Pooh, u. a. ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass einzelne Produkte (wie u. B. Handyhüllen), welche die geschützten Kennzeichen und Marken der Disney Enterprises, Inc. tragen und nicht lizenziert sind, nach Deutschland eingeführt worden seien.

Die Disney Enterprises, Inc. ist Inhaberin einer Vielzahl registrierter Marken, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt wie folgt registriert sind: Wortmarke Disney, Registernummer 835893, Klasse(n) Nizza 16, 3, 8, 9, 21, 25, 28; Wortmarke Pinocchio, Registernummer 915691, Klasse(n) Nizza 25, Wortmarke Herkules, Registernummer 1123091, Klasse(n) Nizza 30, 29; Wortmarke Mickey Mouse, Registernummer 39649450, Klasse(n) Nizza 28, 3, 16, 20, 25, u. v. m..

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der Disney Enterprises, Inc. verpflichtet wird, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Produkte, welche die geschützten Kennzeichen der Markeninhaberin zeigen, ohne die Zustimmung der Disney Enterprises, Inc. in den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zwecke der gewerblichen Verbreitung anzubieten und/ oder zu vertreiben und/ oder zu bewerben und/ oder zu besitzen. Zudem wurde die Zustimmung zur Vernichtung der beschlagnahmten Ware, Auskunft, Schadensersatz sowie die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme nach einem Gegenstandswert von beispielsweise 250.000,00 € in Höhe einer 1,8 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen, mithin beispielsweise in Höhe von 4.075,40 €, verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.

Abmahnung der Blue Shepherd S.á.r.l. wegen Markenrechtsverletzung an der Marke LOFT durch die Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte

$
0
0

Inhaber der Markenrechte: Blue Shepherd S.á.r.l.
Marke: LOFT
Kanzlei: Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte

Die Blue Shepherd S.á.r.l. ließ wegen Markenrechtsverletzung an der Marke LOFT durch die Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Abmahnungen aussprechen. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass durch den Verkauf von Waren mit einer identischen Angabe die Rechte an der Marke verletzt worden seien.

Die Blue Shepherd S.á.r.l. ist Inhaberin diverser Marken, welche wie folgt beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert sind: Wortmarke LOFT, Nummer der Marke 005616925, Klasse(n) Nizza 25; Wortmarke LOFT design by…, Nummer der Marke 010750941, Klasse(n) Nizza 03, 18, 25, 35.

Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nebst Auskunftserteilung sowie die Übernahme der entstandenen Rechtsverfolgungskosten beispielsweise nach einem Streitwert von 250.000,00 €.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.


Abmahnung der Firma Erdmann – Lederbekleidung Hans-Werner Erdmann e.K. wegen Markenrechtsverletzung an der Marke Erdmann Lederbekleidung durch Rechtsanwalt Matutis

$
0
0

Inhaber der Markenrechte: Erdmann – Lederbekleidung Hans-Werner Erdmann e.K.
Marke: Erdmann Lederbekleidung
Kanzlei: Rechtsanwalt Matutis

Die Firma Erdmann – Lederbekleidung Hans-Werner Erdmann e.K. ließ wegen Markenrechtsverletzung an der Marke Erdmann Lederbekleidung, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 30511213 in den Klasse(n) Nizza 25,04, 40 registriert ist, durch Rechtsanwalt Matutis Abmahnungen aussprechen. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Markenbezeichnung Erdmann Lederbekleidung in unzulässiger Art und Weise für ein Verkaufsangebot auf der Handelsplattform eBay verwendet worden sei.

Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sich gegenüber der Firma Erdmann – Lederbekleidung Hans-Werner Erdmann e.K. für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine sofort fällige Vertragsstrafe von 5.100,00 € an den Inhaber zu zahlen, verpflichtet werden soll, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen “Erdmann” zu benutzen, um Waren aus der Leder oder Lederimitation sowie Bekleidungsstücke unter diesem Zeichen anzubieten und/ oder zu bewerben und/ oder in den Verkehr zu bringen, soweit es sich nicht tatsächlich um entsprechende Erdmann Markenware handelt.

Ferner wurde Schadensersatz, Auskunftserteilung sowie die Übernahme der entstandenen Rechtsverfolgungskosten beispielsweise nach einem Streitwert von 25.000,00 €, mithin 1.024,40 € zzgl. Auslagen, somit insgesamt 1.044,40 € netto, verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.

Abmahnung der SES Digital Distribution Services S.a.r.l. und HD Plus GmbH wegen Markenrechtsverletzung an der Marke HD+ durch Fechner Rechtsanwälte

$
0
0

Inhaber der Markenrechte: SES Digital Distribution Services S.a.r.l.
Vertrieb für Deutschland: HD Plus GmbH
Marke: HD+
Kanzlei: Fechner Rechtsanwälte

Die SES Digital Distribution Services S.a.r.l.  und HD Plus GmbH ließen wegen Markenrechtsverletzung an der Marke HD+ durch Rechtsanwälte Fechner Abmahnungen aussprechen. Hintergrund der Abmahnung ist die Behauptung, dass durch den unberechtigten Vertrieb von Smartcards und Ci-Module die Rechte der Markeninhaberin verletzt worden seien.

Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ferner wurde die Entfernung aus den Vertriebswegen, Auskunft (unter Angabe von Namen und Anschriften der gewerblichen Lieferanten und andere Vorbesitzer, Name und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, Menge aller mit HD+ gekennzeichneten CI-Module sowie Smartcards die bestellt, verkauft bzw. ausgeliefert worden sind nebst Nennung der getätigten Umsätze) sowie Schadensersatz und die Übernahme der entstandenen Rechtsverfolgungskosten beispielsweise nach einem Streitwert von 500.000,00 €, mithin 4.176,90 € zzgl. Auslagen, somit insgesamt 4.241,85 € netto, verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.

Abmahnung des Herrn Jens-U Schreiber wegen Markenrechtsverletzung an der Marke ULTRABOX durch Rechtsanwälte Breuer Lehmann

$
0
0

Inhaber der Markenrechte: Jens-U Schreiber
Marke: ULTRABOX
Kanzlei: Rechtsanwälte Breuer Lehmann

Jens-U Schreiber ließ wegen Markenrechtsverletzung an der Marke ULTRABOX durch die Rechtsanwälte Breuer Lehmann Abmahnungen aussprechen. Hintergrund der Abmahnung ist die Behauptung, dass durch das Angebot von Waren unter der Bezeichnung ULTRABOX die Rechte der Markeninhaberin verletzt worden seien.

Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz sowie die Erstattung der Abmahnkosten.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.

Abmahnung der BVB Merchandising GmbH wegen Markenrechtsverletzung an der Marke BVB 09 durch Rechtsanwälte Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen

$
0
0

Inhaber der Markenrechte: BVB Merchandising GmbH 
Marke: BVB 09 
Kanzlei: Rechtsanwälte Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen

Die BVB Merchandising GmbH ließ wegen Markenrechtsverletzung an der Marke BVB 09 durch Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen eine Abmahnung aussprechen. Hintergrund der Abmahnung ist die Behauptung, dass durch das Anbieten von Fanartikeln unter Verwendung der geschützten Bezeichnung Borussia Dortmund auf der Handelsplattform eBay die Rechte der Markeninhaberin verletzt worden seien.

Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Vernichtung, Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg sowie Schadensersatz und die Übernahme der entstandenen Rechtsverfolgungskosten beispielsweise nach einem Streitwert von 50.000,00 €, mithin 1.511,90 € zzgl. Auslagen, somit insgesamt 1.531,90 € netto, verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.

Abmahnung des Gunter Hanschmann wegen Markenrechtsverletzung an der Marke Gießwasser durch die Rechtsanwalts- & Patentanwaltskanzlei Horst Baier

$
0
0

Inhaber der Markenrechte: Gunter Hanschmann
Marke: Gießwasser
Kanzlei: Rechtsanwalts- und Patentanwaltskanzlei Horst Baier

Gunter Hanschmann ließ wegen Markenrechtsverletzung an der Marke Gießwasser durch die Rechtsanwalts- und Patentanwaltskanzlei Horst Baier eine Abmahnung aussprechen. Hintergrund der Abmahnung ist die Behauptung, dass durch das Anbieten von Getränken unter Verwendung der geschützten Bezeichnung Gießmann die Rechte des Markeninhabers verletzt worden seien.

Gefordert wurde die Mitteilung, seit wann die Marke „Gießwasser“ benutzt wurde. Ferner wurde Auskunft über die jährlichen Umsätze verlangt. Die weitere Geltendmachung der Rechte der Markeninhaberin wurde sich ausdrücklich vorbehalten.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.

Abmahnung der Fa. BIW Invest AG wegen Markenrechtsverletzung an der Marke 99 Problems durch die Lichtenstein Körner & Partner mbB Rechtsanwälte

$
0
0

Inhaber der Markenrechte: Fa. BIW Invest AG
Marke: 99 Problems
Kanzlei: Lichtenstein Körner & Partner mbB Rechtsanwälte

Die Fa. BIW Invest AG ließ wegen Markenrechtsverletzung an der Marke 99 Problems durch die Lichtenstein Körner & Partner mbB Rechtsanwälte eine Abmahnung aussprechen. Hintergrund der Abmahnung ist die Behauptung, dass durch das Anbieten von T-Shirts mit dem Aufdruck 99 Problems die Rechte der Markeninhaberin verletzt worden seien.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Ferner wurde Schadensersatz und Auskunft sowie die Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme der Lichtenstein Körner & Partner mbB Rechtsanwälte beispielsweise in Höhe von 1.531,90 € netto verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.

Abmahnung des Kai Burghart wegen Markenrechtsverletzung an der Marke The Russian durch Rechtsanwalt Christoph Friedrich

$
0
0

Inhaber der Markenrechte: Kai Burghart
Marke: The Russian
Kanzlei: Rechtsanwalt Christoph Friedrich

Kai Burghart mahnte durch Rechtsanwalt Christoph Friedrich wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke The Russian ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der eingetragenen Marke verletzt worden seien.

Kai Burghart ist Inhaber der Marke The Russian, welche unter der Nummer 012906533 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke in den Klasse(n) Nizza 11 (Verdampfer, ausgenommen Verdampfer für Trocknungsanlagen sowie deren Teile, im wesentlichen bestehend aus Klimageräten), 34 (Elektronische Rauchprodukte der Klasse 34 (electronic smoking products) für nicht medizinische Zwecke, nämlich elektronische Zigaretten sowie 35 (Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit elektronischen Rauchprodukten der Klasse 34 (electronic smoking products) für nicht medizinische Zwecke, nämlich mit elektronischen Zigaretten, sowie an diese angepasste Akkumulatoren (eGo Akkus), Tankverdampfern, Tankdepots, Watteverdampfern, Wattedepots) eingetragen ist.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Ferner wurde Auskunft und die Erstattung von Abmahnkosten verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.


Abmahnung der TWA – Toy World Association wegen Markenrechtsverletzung an der Marke Magformers durch die Kanzlei Bruhn

$
0
0

Inhaberin der Markenrechte: TWA – Toy World Association
Marke: Magformers
Kanzlei: Bruhn

Die TWA – Toy World Association mahnte durch die Kanzlei Bruhn wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Magformers ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin durch den Verkauf eines Produktes mit der Bezeichnung Magformers verletzt worden seien.

Die TWA – Toy World Association ist Inhaberin einer Vielzahl registrierter Marken, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert sind, u. a. Wortmarke MAGFORMERS, Registernummer 302011008990, Klasse(n) Nizza 28; Wortmarke Ballburg, Registernummer 39801444, Klasse(n) Nizza 22, 28;  Wort-Bildmarke Winzling, Registernummer 39915656, Klasse(n) Nizza 28 sowie Wortmarke LULU, Registernummer 30572872, Klasse(n) Nizza 16, 28.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Ferner wurde die Erstattung von Abmahnkosten beispielsweise in Höhe von 1.822,96 € verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.

Abmahnung der MO Streetwear GmbH wegen Markenrechtsverletzung an der Marke MO durch die Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner

$
0
0

Inhaberin der Markenrechte: MO Streetwear GmbH
Marke: MO
Kanzlei: Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner

Die MO Streetwear GmbH mahnte durch die Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke MO ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte an der Marke MO verletzt worden seien.

Die MO Streetwear GmbH ist Inhaberin einer Vielzahl registrierter Marken, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt wie folgt registriert sind: Wortmarke MO, Registernummer 39939194, Klasse(n) Nizza 18, 25; Wortmarke HOMEBASE, Registernummer 2101531, Registernummer 25; Wortmarke USHA, Registernummer 39756520, Klasse(n) Nizza 18, 25, 26.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Ferner wurde Auskunftserteilung sowie die Erstattung von Abmahnkosten verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.

Abmahnung der Rimowa GmbH wegen Markenrechtsverletzung an der Marke Rimowa Rillen Design durch die Patent- und Rechtsanwälte von Kreisler Selting Werner

$
0
0

Inhaberin der Markenrechte: Rimowa GmbH
Marke:  Rimowa Rillen Design
Kanzlei: Patent- und Rechtsanwälte von Kreisler Selting Werner

Die Rimowa GmbH mahnte durch die Patent- und Rechtsanwälte von Kreisler Selting Werner wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Rimowa Rillen Design ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte an der Marke durch das Angebot eines Koffers in Bezug auf den bekannten Rimowa Koffer im Rimowa Rillen Design verletzt worden seien.

Die Rimowa GmbH ist Inhaberin einer Vielzahl registrierter Marken, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt wie folgt registriert sind: Dreidimensionale Marke Koffer, Registernummer 39616159, Klasse(n) Nizza 18 sowie Wort-Bildmarke RIMOWA, Registernummer 1118481, Klasse(n) Nizza 9, 18.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Ferner wurde Auskunftserteilung sowie die Erstattung von Abmahnkosten verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.

Abmahnung der AUDI AG durch die Lempe & Kessler Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung an der Bezeichnung S line

$
0
0

Inhaberin der Markenrechte: AUDI AG
Marke: S line
Kanzlei: Lempe & Kessler Rechtsanwälte

Die AUDI AG, vertreten durch die Lempe & Kessler Rechtsanwälte, mahnte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke S line ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass durch das Anbieten von Produkten, die mit den Marken der AUDIG AG gekennzeichnet sind, die Rechte der Markeninhaberin verletzt worden seien.

Die AUDIG AG ist Inhaberin einer Vielzahl von registrierten Marken, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen sind. Unter anderem wie folgt: Wortmarke S line, Registernummer 30129571, Klasse(n) Nizza 12, 14, 18; Wort-Bildmarke S line, Registernummer 30758320, Klasse(n) Nizza 16, 25, 27 sowie Wort-Bildmarke S line, Registernummer 302008076770, Klasse(n) Nizza 12, 14, 18, 28.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich verpflichtet werden sollte, gegenüber der AUDIG AG bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von beispielsweise 5.001,00 €, es zu unterlassen, KFZ-Teile, die mit dem Zeichen „AUDI“, oder dem Zeichen „Vier Ringe“ oder in Kombinationen aus diesen Zeichen oder dem Zeichen „S line“ versehen sind, im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder zu besitzen; diese anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen; bzw. das Anbieten, Bewerben oder Vertreiben zu fördern oder zu ermöglichen, sofern diese Produkte nicht von der AUDI AG oder in deren Auftrag bzw. mit deren Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Ferner wurde umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz sowie die Übernahme der entstandenen Kosten durch die Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung in Höhe von beispielsweise 2.305,40 € netto (1,3 Geschäftsgebühr gem. RVG nach einem Streitwert von beispielsweise 150.000,00 € zzgl. Entgelt für Post- und Telekommunikationspauschale) verlangt.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.

Abmahnung der INBUS IP GmbH wegen Markenrechtsverletzung an der Bezeichnung INBUS

$
0
0

Inhaberin der Markenrechte: INBUS IP GmbH
Marke: INBUS

Die INBUS IP GmbH mahnte wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke INBUS ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass durch das Anbieten von Produkten unter der Bezeichnung INBUS, die Rechte der Markeninhaberin verletzt worden seien.

Die INBUS IP GmbH ist Inhaberin der Marke INBUS, welche als Wortmarke unter der Registernummer 477514 beim Deutschen Patent- und Markenamt in den Klassen Nizza 06 registriert ist. Ferner ist sie Inhaberin der Wortmarke INBUS, welche ebenfalls beim Deutschen Patent und Markenamt unter der Nummer 1119802 in den Klassen Nizza 09,16, 42 eingetragen ist.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der INBUS IP GmbH verpflichtet werden sollte, für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € es zu unterlassen, die Bezeichnung „INBUS“ im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union für Schrauben, Werkzeuge und Werkzeugzubehör, insbesondere zur Bewerbung und Beschreibung von Innensechskantschrauben in Anzeigen, Prospekten oder sonstigen Werbemitteln und auf der Website www.hobbytalent.de zu verwenden und/ oder durch Dritte verwenden zu lassen.

Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.

Viewing all 143 articles
Browse latest View live