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Channel: Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen
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Aussetzung der Überlassung von Waren der Metro Sportswear Limited durch den Zoll, aufgrund eines Sperrvermerks des ABAC-BAAN wegen Verletzung der Bild- und/oder Wortmarke Canada Goose

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Inhaberin der Markenrechte: Canada Goose Inc.
Abmahnerin: Metro Sportswear Limited
Bild- und/ oder Wortmarke: Canada Goose 
Repräsentant: ABAC-BAAN (Anti-Contrefaçon/Belgische Associatie Anti-Namaak), Brüssel

Die Association Belge Anti-Contrefaçon/Belgische Associatie Anti-Namaak (Belgischer Anti-Fälschungs Verein), kurz ABAC-BAAN, ermittelt und verfolgt Fälle der sog. Produktpiraterie im Auftrag von Firmen. Unter anderem lässt sich die Canada Goose Inc., Inhaberin zahlreichen Marken wie zum Beispiel Wortmarke Canada Goose, welche unter der Markenummer EM 003898021 beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert ist, Wort-Bildmarke Canada Goose, registriert beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 39725550, Wort-/ Bildmarke CANADA GOOSE ARCTIC PROGRAM, welche unter der Nummer EM 010494979 beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert ist, durch die durch die Metro Sportswear Limited, ausgeführt von der ABAC-BAAN wegen Markenrechtsverletzung aufgrund der Einfuhr von Waren, insbesondere einer Jacke mit der Bezeichnung Cananda Goose, vertreten.

Soweit beim Zoll der Verdacht besteht, dass Nachahmungen (so genannte Plagiate bzw. Produktfäschungen) markenrechtlich geschützter Waren eingeführt werden, erfolgt eine Aussetzung der Überlassung der Waren und der Rechtsinhaber bzw. dessen rechtlicher Vertreter, in diesem Fall die ABAC-BAAN, wird informiert.

Die ABAC-BAAN fordert für die Canada Goose Inc. dann regelmäßig die Abgabe einer Erklärung, in der sich verpflichtet wird, der Vernichtung der zurückgehaltenen Ware zuzustimmen und eine Zahlung von EUR 250,00 zu leisten.

Zudem kann wegen der Verletzung der geschützten Marke durch die versuchte Einfuhr von Fälschungen nach §§ 4, 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3, Abs. 3 Nr. 2, 4 MarkenG sowie § 12 BGB eine kostenpflichtige Abmahnung erfolgen. In jedem Fall sollten Sie nicht selber reagieren, ohne fachkundigen Rat eingeholt zu haben.

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Abmahnung der Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V. wegen Markenrechtsverletzung an den markenrechtlich geschützten Bezeichnungen F 95/ Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V.

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Abmahner: Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V.
markenrechtliche Bezeichnungen: F 95/ Fortuna Düsseldorf/ Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V.

Der Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V. mahnte unter anderem wegen Verletzung der markenrechtlich geschützten Bezeichnungen F 95/ Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V. ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass Einzel- und/ oder Dauerkarten für Heimspiele erworben und anschließend entgegen der vereinbarten ATGB veräußert worden waren.

Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sich gegenüber Fortuna Düsseldorf verpflichtet werden soll, es bei Meidung einer für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fälligen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,00 € verpflichtet werden soll, es ab sofort zu unterlassen, Tickets vom Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e. V. zum Kauf von überhöhten Preisen anzubieten bzw. zu veräußern und/ oder Eintrittskarten zu veräußern ohne das schriftliche Einverständnis des Erwerbers zur Beachtung der ATGB gegenüber Fortuna Düsseldorf einzuholen. Ferner wurde umfangreiche Auskunft über den Verletzungsumfang sowie ein pauschaler Schadensersatzbetrag von beispielsweise 250,00 € €verlangt.

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Abmahnung des Thorsten Cygon wegen Markenrechtsverletzung an den Marken Panzerknacker, 176-617, 176-671

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Inhaber der Markenrechte: Andreas Haase
Abmahner: Thorsten Cygon (Inh. Active-Trading 24)
Marken: Panzerknacker, 176-617, 176-671

Ein Mandant von uns berichtete, dass Thosten Cygon, welcher Inhaber von Active-Trading-24 ist, Rechte aus der Marke Panzerknacker, welche für Herrn Andreas Haase beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert ist, geltend macht. Herr Thorsten Cygon hätte die Marke erworben und würde  mündlich auffordern, es zu unterlassen, Bekleidungsstücke, insbesondere Kostüme und/ oder T-Shirts und/ oder Langarmshirts, welche mit den Sträflingsnummern der Panzerknacker bedruckt sind, anzubieten / anbieten zu lassen, zu vertreiben/ vertreiben zu lassen und/ oder zu verkaufen  und/ oder verkaufen zu lassen.

Die Marke Panzerknacker ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 30455192 für Herrn Andreas Haase in den Klasse(n) Nizza 16 (Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke), 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) und 26 (Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen) registriert.

Die Panzerknacker, welche eine Verbrecherbande darstellen und deren oberstes Ziel ist, Dagobert Duck um sein Barvermögen zu berauben, tragen Masken und Sträflingskleidung mit Sträflingsnummern, welche üblicherweise aus der Nummer 176 sowie ein Binde- und/ oder Schrägstrich weiteren angefügten Kombination der Ziffern 1, 6 und 7 zusammensetzen (z. B. 176 167, 761 176, 716 167, 671 761, usw.)

Thorsten Cygon (als Inh. der Active-Trading 24) ist Inhaber der Wortbildmarke 176-617, welche unter der Registernummer 302013037246 für die Klasse(n) Nizza 25 ) Babywäsche; Hemden; Jacken; Kopfbedeckungen; Kostüme (Faschings-, Karnevals-); Mützen; Oberbekleidungsstücke; Pullover; Sweater; Trikotbekleidung; Trikots; T-Shirts; Unterbekleidungsstücke; Unterwäsche) eingetragen ist. Gegen die eingetragene Marke läuft ein Widerspruchsverfahren. Ferner hat er die Marke 176-671 als Wort-Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 3020130560523 für die Klasse(n) Nizza 25 angemeldet.

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Abmahnung der Sanrio Company Ltd. durch die Kanzlei Boehmert & Boehmert wegen Markenrechtsverletzung an der Marke HELLO KITTY

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Inhaberin der Markenrechte: Sanrio Company Ltd.
Marke: HELLO KITTY
Kanzlei: Kanzlei Boehmert & Boehmert

Die Sanrio Company Ltd. ließ durch die Kanzlei Boehmert & Boehmert eine Abmahnung aussprechen, da durch den illegalen Vertrieb von Hello Kitty-Reiterzubehör die Markenrechte der Sanrio Company Ltd. verletzt worden seien.

Die Sanrio Company Ltd. ist Inhaberin einer Vielzahl von registrierten Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt, wie zum Beispiel: Wortmarke HELLO KITTY, Registernummer 1024287, Klasse(n) Nizza 9, 14; Wort-/Bildmarke HELLO KITTY, Nummer der Marke 000103721, Klasse(n) Nizza 03, 05, 08, 09, 11, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 30; Wort-/Bildmarke HELLOKITTY, Nummer der Marke 003389129, Klasse(n) Nizza 14.

Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ferner wurde Auskunft, die Vernichtung der entsprechenden Reiterartikel sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme verlangt.

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Abmahnung der Bulgari (Deutschland) GmbH durch die Grünecker Patent- und Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung an den Marken BVLGARI und BULGARI

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Inhaberin der Markenrechte: Bulgari S.p.A.
Abmahnerin: Bulgari (Deutschland) GmbH
Marken: BULGARI, BVLGARI,
Kanzlei: Grünecker Patent- und Rechtsanwälte

Die Bulgari (Deutschland) GmbH, welche von der Bulgari S.p.A. berechtigt worden ist, die Marken der Inhaberin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen Rechtsverletzer in Deutschland durchzusetzen, ließ durch die Grünecker Patent- und Rechtsanwälte eine Abmahnung aussprechen, da auf der Handelsplattform eBay Produkte der Inhaberin, insbesondere Parfümtester des Produkts “BVLGARI Jasmin Noir”, welche nicht für den Verkauf vorgesehen sind, zum Verkauf angeboten worden sind und so die Rechte der Markeninhaberin/ der Bulgari (Deutschland) GmbH verletzt worden seien.

Die Bulgari S.p.A. ist Inhaberin einer Vielzahl von registrierten Marken u. a. mit Schutz für Parfüms und Accessoires, unter anderem Wortmarke BULGARI (DE 39522372), Klasse(n) Nizza 3; Wort-Bildmarke BVLGARI (DE 39522373), Klasse(n) Nizza 3, u.a..

Der Inhaberin der Markenrechte und/ oder der Bulgari (Deutschland) GmbH stehen gem. §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 lit. a i.V.m. §§ 125 b MarkenG wegen Unterlassung und i. V. m. §§ 18, 19 MarkenG u. a. Ansprüche auf Auskunft und über den Umfang der Rechtsverletzung und Schadensersatzansprüche zu.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der Bulgari (Deutschland) GmbH verpflichtet werden soll, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung von der BVGLARI angemessen festzusetzenden Vertragsstrafe, über die im Streitfall über die Angemessenheit das Landgericht München I entscheidet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union unter dem Zeichen BULGARI, auch in der Schreibweise BVLGARI und/ oder der Kombination BVLGARI JASMIN NOIR Parfümtester anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu bewerben, zu importieren, zu exportieren, zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder vorstehende Handlungen durch Dritte durchführen zu lassen; mit BULGARI, auch in der Schreibweise BVLGARI und/ oder der Kombination BVLGARI OMNIA gekennzeichnete Promotionartikel, insbesondere Schminktaschen und Kalender, die nicht für den Weiterverkauf vorgesehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben oder vorstehende Handlungen durch Dritte durchführen zu lassen. Ferner wurde Auskunft, die Vernichtung der entsprechenden Parfümtester, Schadensersatz sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise in Höhe einer 1,5 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG auf Grundlage eines Streitwertes von EUR 100.000,00 zzgl. Auslagen und Steuern, mithin EUR 2.706,66, verlangt.

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Abmahnung des Joey De Maio durch die Kanzlei Leimbach Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung an der Marke MANOWAR

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Inhaber der Markenrechte: Joey De Maio
Marke: MANOWAR
Kanzlei: Leimbach Rechtsanwälte

Durch die Kanzlei Leimbach Rechtsanwälte ließ Joey De Maio, welcher als Inhaber der Marke MANOWAR, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert ist, Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen aussprechen. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte des Markeninhabers verletzt worden seien.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung.

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Grenzbeschlagnahme und Aufforderung zur Vernichtung wegen Markenrechtsverletzung an der Marke CHANEL durch die CHANEL S.A.S. vertreten durch die FPS Rechtsanwälte und Notare

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Aufforderung wegen Grenzbeschlagnahme durch: CHANEL S.A.S.
Marke: CHANEL
Kanzlei: FPS Rechtsanwälte

Die Chanel S.A.S. forderte durch die durch FPS Rechtsanwälte & Notare wegen Verletzung von Kennzeichenrechten an den Marken Chanel zur Zustimmung der Vernichtung von durch den Zoll beschlagnahmter Ware auf. Hintergrund der Aufforderung war die Behauptung, dass die Kennzeichenrechte der Chanel S.A.S., welche als bekannte und weltweit tätige Herstellerin von hochwertiger Bekleidungsmode, Parfüm und Kosmetika tätig ist sowie modischen Accessoires wie Handtaschen, Schmuck, Brillen, etc. vertreibt, durch die versuchte Einfuhr von Fälschungen verletzt worden seien.

Gefordert wurde die Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Vernichtung der festgestellten Ware unter zollamtlicher Überwachung. Beispielhaft wurde mittels Anordnung des Hauptzollamtes die Aussetzung der Überlassung eines Sweatshirts, das mit “CHANEL” und/ oder dem “CHANEL-LOGO” gekennzeichnet ist veranlasst, wobei das Sweatshirt den Frontaufdruck “COCO” trug. In jedem Fall sollten Sie nicht selber reagieren, ohne fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Es kann wegen der Verletzung der geschützten Marke durch die versuchte Einfuhr von Fälschungen nach §§ 4, 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3, Abs. 3 Nr. 2, 4 MarkenG sowie § 12 BGB eine kostenpflichtige Abmahnung erfolgen.

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Abmahnung der Volkswagen AG durch die SKW Schwarz Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung an der Marke VW Bus

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Inhaberin der Markenrechte: Volkswagen AG
Marke: VW Bus 
Kanzlei: SKW Schwarz Rechtsanwälte

Die Volkswagen AG ließ durch die SKW Schwarz Rechtsanwälte eine Abmahnung aussprechen, da unlizenzierte Produkte, insbesondere Geldbörsen und Taschen, die mit den Marken der Volkswagen AG versehen sind, angeboten worden sind.

Die Volkswagen AG ist Inhaberin einer Vielzahl von registrierten Marken, u. a. als Bild- und 3-D Marken VW Bus, Registernummern CTM 010851053 und IR 922784 die für Kraftfahrzeuge und deren Teile und auch für eine Vielzahl von weiteren Produkten, einschließlich der Waren in Klasse 14, 18 und 25.

Der Inhaberin der Markenrechte stehen Unterlassungsansprüche zu, welche sich aus § 14 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 101 GMV ergeben.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der Volkswagen AG verpflichtet werden soll, es ab sofort unter Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Volkswagen AG zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € zu unterlassen, ohne Zustimmung der Volkswagen AG Produkte, insbesondere Taschen, Geldbörsen, Kosmetietuis oder Kulturtaschen, die mit der Abbildung des VW Bus versehen sind, zu bewerben, anzubieten und/ oder zu vertreiben. Ferner wurde Auskunft, die Vernichtung der entsprechenden Produkte, Schadensersatz sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise in Höhe einer 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG auf Grundlage eines Streitwertes von EUR 150.000,00 zzgl. Auslagen und Steuern, verlangt.

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Abmahnung der SmokerStore GmbH durch die Rechtsanwälte Dr. Sven J Mühlberger, Aleksander Silic u. a. wegen Markenrechtsverletzung an der Marke Taifun

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Inhaber der Markenrechte: Dobras, Jaroslav
Abmahnerin: SmokerStore GmbH
Marke: Taifun
Kanzlei: Rechtsanwälte Dr. Sven J Mühlberger, Aleksander Silic u. a.

Die SmokerStore GmbH, welche ausschließliche Lizenznehmerin der deutschen Wortmarke Taifun ist, ließ durch die Rechtsanwälte Dr. Sven J Mühlberger, Aleksander Silic u. a. eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Markenrecht durch die Benutzung der Wortmarke Taifun für elektronische Rauchprodukte aussprechen.

Die Marke Taifun ist unter der Registernummer 302012041471 für Dobras, Jaroslav als Wortmarke in den Klasse(n) Nizza 34, 11, 35 registriert.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Auskunft über den Umfang der markenrechtswidrigen Benutzung, Schadensersatz sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise in Höhe einer 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG auf Grundlage eines Streitwertes von 50.000,00 € zzgl. Auslagen und Steuern, mithin 1.531,90 € verlangt.

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Abmahnung des Florian Ossada – Inhaber KONNEX ossada werbetechnik durch Rechtsanwalt Dominik Ossada wegen Markenrechtsverletzung an der Marke KONNEX

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Inhaber der Markenrechte: Florian Ossada
Marke: KONNEX
Kanzlei: Rechtsanwalt Dominik Ossada

Florian Ossada, Inhaber des Unternehmens KONNEX ossada werbetecnik, ließ durch Rechtsanwalt Dominik Ossada eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Markenrecht durch die Benutzung der Marke KONNEX aussprechen. Hintergrund der Abmahnung ist das Angebot von Dienstleistungen unter einer ähnlich lautenden Firmierung.

Die Marke KONNEX ist für Florian Ossada unter der Registernummer 30533472 als Wort-Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Klassen Nizza 16 (Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitschriften, Informationsbroschüren sowie Briefpapiere), 35 (Dienstleistungen einer Werbeagentur, insbesondere die Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung) und 40 (Beschriftung von Fahrzeugen, Schildmaterial und Schaufenstern; Bedrucken von Textilien und sonstigen Werbeträgern sowie sonstige werbetechnische Leistungen) registriert.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber Florian Ossada verpflichtet werden sollte, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom dem Unterlassungsgläubiger festzusetzenden, angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe ab sofort zu unterlassen, geschützte Marken der Unterlassungsgläubigerin, insbesondere die Wort-/Bildmarke KONNEX, zu verwenden sowie ähnliche Zeichen an Waren anzubringen bzw. diese so gekennzeichneten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu besitzen ohne dazu berechtigt zu sein. Ferner wurde Auskunft, Schadensersatz sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise in Höhe einer 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG auf Grundlage eines Streitwertes von 75.000,00 € zzgl. Auslagen und Steuern, mithin 1.752,90 € netto verlangt.

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Abmahnung der Wild Beauty AG durch die Winterstein Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung an der Marke Paul Mitchell

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Inhaber der Markenrechte: JPMS – Firma John Paul Mitchell Systems
Abmahner: Wild Beauty AG
Marke: Paul Mitchell
Kanzlei: Winterstein Rechtsanwälte

Die Wild Beauty AG, welche Generalimporteur und exklusiver Distributor für die Produkte der Firma JPMS – John Paul Mitchell Systems in Deutschland, Österreich, Tschechien, der Türkei und Russland ist, ließ durch die Winterstein Rechtsanwälte eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Markenrecht aussprechen.

Die JPMS ist unter anderem Inhaberin der Europäischen Gemeinschaftsmarke Paul Mitchell, welche unter der Registernummer 000076018 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt registriert ist. Ferner ist sie Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierten Wortmarke PAUL MITCHELL, welche für die Klasse Nizza 3 (Haarpflegemittel, insbesondere Haarwaschmittel, Mittel für Haarspülungen, Haarfestigungsmittel, Haarsprays, Lotionen für Fönfrisuren, Frisierhilfsmittel, Haarfärbemittel) eingetragen ist.

Hintergrund der Abmahnung war der Vorwurf, dass verschieden Haarpflegeprodukte unter der Bezeichnung Paul Mitchell ohne Zustimmung der Wild Beauty AG in Deutschland durch keinen niedergelassenen Friseursalon angeboten und vertrieben worden sind. Nach dem Willen der Wild Beauty und JMPS sollen Paul Mitchell-Produkte nicht im Großhandel, Versandhandel, in Drogerien, Parfümerien und reinen Shops vertrieben werden.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der Wild Beauty AG verpflichtet werden sollte, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung (unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs) zu zahlenden angemessenen Vertragsstrafe, welche von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden und im Streitfall über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüfbar ist, zu unterlassen, Haarkosmetika und Haarpflegemittel unter der Bezeichnung “Paul Mitchell” über das Internet, insbesondere über diverse Plattformen, zu vertreiben und/ oder zu bewerben. Ferner wurde Auskunft, Schadensersatz sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise in Höhe einer 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf Grundlage eines Streitwertes von 150.000,00 € zzgl. Auslagen und Steuern verlangt.

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Aussetzung der Überlassung von Waren durch den Zoll wegen Markenrechtsverletzung aufgrund der behaupteten Einfuhr von Nachahmungen der DTS Inc. vertreten durch React Germany

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Rechteinhaberin: DTS Inc., 91302, Calabasas, US
Marke: DTS
Rechtevertreter: React Germany, Hüttenstraße 35, 52353 Düren

Die DTS. Inc., vertreten durch React Germany, lies als Rechteinhaberin von Markenrechten an der Marke DTS beim Zollamt einen allgemeinen Sperrvermerk wegen markenrechtlicher Einschränkungen mit der Maßgabe anmelden, dass keine Nachahmungen (so genannte Plagiate) markenrechtlich geschützter Waren eingeführt werden dürfen. Besteht beim Zoll der Verdacht, dass es sich bei den eingeführten Waren um Produktfälschungen handeln könnte, erfolgt eine Aussetzung der Überlassung und die Mitteilung an die DTS Inc. bzw. deren rechtlichen Vertreter, regelmäßig die Firma React Germany.

Im Einzellfall erfolgte wegen der Verletzung der geschützten Marke durch die versuchte Einfuhr von Fälschungen nach Art. 9 GMVO, §§ 4, 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3, Abs. 3 Nr. 2, 4 MarkenG sowie § 12 BGB eine kostenpflichtige Abmahnung durch React Germany. Es sollte eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren und Auskunft über den Verletzungsumfang erteilt und die Verpflichtung übernommen werden eine Pauschale zur Abgeltung der entstandenen Rechtsanwaltskosten und des entstandenen Schadens eine Pauschale (zum Beispiel EUR 45,00) zu zahlen.

In jedem Fall sollten Sie nicht selber reagieren, ohne fachkundigen Rat eingeholt zu haben.

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Grenzbeschlagnahme und Aufforderung zur Vernichtung wegen Markenrechtsverletzung an der Marke HELLO KITTY durch die Sanrio Company Ltd. vertreten durch die Anwaltssozietät Boehmert & Boehmert

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Aufforderung wegen Grenzbeschlagnahme durch: Sanrio Company Ltd.
Marke: HELLO KITTY
Kanzlei: Anwaltssozietät Boehmert & Boehmert

Die Sanrio Company Ltd. forderte, vertreten durch die Anwaltssozietät Boehmert & Boehmert, wegen Verletzung von Kennzeichenrechten an der Marke HELLO KITTY, zur Zustimmung der Vernichtung durch den Zoll beschlagnahmter Ware auf. Anlass dieser Forderung war die Behauptung, dass die Kennzeichenrechte der Sanrio Company Ltd. durch die versuchte Einfuhr von Fälschungen, zum Beispiel in Form von Schmuckwaren (Ohrstecker), verletzt worden seien.

Gefordert wurde die Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Vernichtung der festgestellten Ware unter zollamtlicher Überwachung. Ferner wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, in der sich gegenüber der Sanrio Company Ltd. bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung, zur Zahlung einer von Sanrio angemessenen festzusetzenden und im Streitfall vom Landgericht München I zu überprüfenden Vertragsstrafe verpflichtet werden sollte. Dabei sollten mehrfache Verstöße als mehrfache Fälle der Zuwiderhandlung gelten und jeweils die Vertragsstrafe auslösen, es zukünftig zu unterlassen, nicht-lizenzierte HELLO KITTY-Ware, insbesondere Ohrstecker, Halsketten und Armbanduhren, nach Deutschland einzuführen, anzubieten, feilzuhalten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen.

In jedem Fall sollten Sie nicht selber reagieren, ohne fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Es kann wegen der Verletzung der geschützten Marke durch die versuchte Einfuhr von Fälschungen nach §§ 4, 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3, Abs. 3 Nr. 2, 4 MarkenG sowie § 12 BGB eine kostenpflichtige Abmahnung erfolgen.

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Grenzbeschlagnahme im Auftrag der Swatch AG, vertreten durch die bock legal Rechtsanwalts-GbR, wegen Kennzeichenrechtsverletzung an der Marke Swatch

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Marke: Swatch
Aufforderung wegen Grenzbeschlagnahme durch: Swatch AG
Kanzlei: bock legal Rechtsanwalts-GbR

Die Swatch AG, unter anderem Inhaberin der in Deutschland gültigen IR-Marke 506 123, welche das Wort Swatch schützt, veranlasste auf Grundlage eines Grenzbeschlagnahmeantrags die Aussetzung der Überlassung von Waren durch den Zoll, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Plagiate handeln könnte.

Naben der entsprechenden Information durch den Zoll erfolgte wandte sich die Swatch AG, vertreten durch die bock legal Rechtsanwalts-GbR wegen Verletzung von Kennzeichenrechten an der Marke Swatch, an die Adressaten der mit dem Kennzeichne Swatch versehenen Waren und forderte diese auf einer Vernichtung zuzustimmen. Hintergrund der Aufforderung war die Behauptung, dass die Kennzeichenrechte der Swatch AG durch die versuchte Einfuhr von Fälschungen, insbesondere Uhren, verletzt worden seien.

In jedem Fall sollten Sie nicht selber reagieren, ohne fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Es kann wegen der Verletzung der geschützten Marke durch die versuchte Einfuhr von Fälschungen nach §§ 4, 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3, Abs. 3 Nr. 2, 4 MarkenG sowie § 12 BGB eine kostenpflichtige Abmahnung erfolgen.

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Abmahnung der Hermés Sellier S. A. durch die Grünecker Patent- und Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung an dem Zeichen Hermés – Nachahmung Birkin Bag

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Inhaber der Markenrechte: Hermés International S.C.A.
Abmahnerin: Hermés Sellier S. A.
Zeichen/ Marke: HERMÈS/ BIRKIN Bag 
Kanzlei: Grünecker Patent- und Rechtsanwälte

Die Hermés Sellier S.A., welche zu dem weltweit bekannten Modekonzern Hermés und zum Hermés Internationl S.C.A. Konzern gehört und seit den 1980er Jahren unter der Marke BIRKIN Designerhandtaschen bewirbt und vertreibt, ließ durch die Grünecker Patent- und Rechtsanwälte eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Markenrecht aussprechen. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass Handtaschen, welche nahezu identisch mit der Marke BIRKIN Bag sind, vertrieben worden sind.

Die Hermés International S. C. A. ist Inhaberin der dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke “BIRKIN Bag”, welche unter der Nummer 446 7 247  in den internationalen Klassen 14, 18 und 25 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt registriert ist. Die Hermés Sellier S.A. ist von der Hermés International S.C.A. ermächtigt, Rechte aus der Gemeinschaftsmarkenregistrierung geltend zu machen.

Der Unterlassungsanspruch wird gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b) i. V. m. Art. 102 Abs. 1 GMV hilfsweise aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. c) i. V. m. Art. 102 Abs. 1 GMV, §§ 3, 4 Nr. 9 b) UWG geltend gemacht.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der Hermés Sellier S.A. verpflichtet werden soll, es bei Meidung einer von Hermés für jeden Fall der Zuwiderhandlung angemessenen festzusetzenden und im Streitfall über die Angemessenheit vom zuständigen Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs und der rechtlichen Einheit, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Handtaschen identisch mit BIRKIN Bags ohne auf ihre Farbkombination oder ihre Größe anzubieten und/ oder in den Verkehr zu bringen und/ oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/ oder zu bewerben und/ oder dies durch Dritte tun zu lassen. Ferner wurde Auskunft, Vernichtung der streitgegenständlichen Handtaschen, Schadensersatz sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise in Höhe einer 1,5 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf Grundlage eines Streitwertes von 400.000,00 € zzgl. Auslagen und Steuern verlangt.

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Abmahnung der SanDisk Corporation durch die Ploum Lodder Princen wegen Import von SanDisk Produkten

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Inhaber der Markenrechte: SanDisk Corporation, USA
Wortmarke: SANDISK
Kanzlei: Ploum Lodder Princen

Die SanDisk Corporation, welches als weltweit führendes Unternehmen Speicherkarten und/ oder USB-Laufwerke vertreibt, fordert selbst und vertreten durch die Rechtsanwälte Ploum Lodder Princen von Händlern die Offenlegung des Vertriebsweges durch Benennung der Lieferanten der SanDisk-Produkte.

Hintergrund der Aufforderung ist die Mutmaßung, dass es sich bei den angebotenen Produkten um so genannte Grauimporte der Marke SanDisk handelt, welche nicht mit Zustimmung der Markeninhaberin in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt worden sind. Gemäß Art. 9 in Verbindung mit Art. 13 kann sich die SanDisk Corporation der Einfuhr, dem Angebot und dem in den Verkehr bringen der Markenprodukte widersetzen, wenn die Waren nicht mit ihrer Zustimmung in den Europäischen Wirtschaftsraum der EU eingeführt wurden.

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Grenzbeschlagnahme im Auftrag der SD-3C LLC. vertreten durch die Hoffmann Eitle Rechtsanwälte wegen Kennzeichenrechtsverletzung an den Marken micro SD/ micro SDHC

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Marken: micro SD/ micro SDHC
Aufforderung wegen Grenzbeschlagnahme durch: SD-3C LLC.
Kanzlei: Hoffmann Eitle Rechtsanwälte

Die SD-3C LLC. veranlasste auf Grundlage eines Grenzbeschlagnahmeantrags die Aussetzung der Überlassung von Waren durch den Zoll, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Plagiate handeln könnte. Die SD-3C LLC. ist Inhaberin der Bildmarken “microSDHC” und “microSD”, welche beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern in der Nizzaer Klassifikation 9 geschützt sind.

Neben der entsprechenden Information durch den Zoll wandte sich die SD-3C LLC., vertreten durch die Hoffmann Eitle Rechtsanwälte wegen Verletzung von Kennzeichenrechten an den Marken micro SD/ mirco SDHC an die Adressaten der mit den Kennzeichen versehenen Waren und forderte diese auf einer Vernichtung zuzustimmen. Hintergrund der Aufforderung war die Behauptung, dass die Kennzeichenrechte der SD-3C LLC. durch die versuchte Einfuhr von Fälschungen, insbesondere Card Reader “micro SD”, verletzt worden seien.

In jedem Fall sollten Sie nicht selber reagieren, ohne fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Es kann wegen der Verletzung der geschützten Marke durch die versuchte Einfuhr von Fälschungen nach §§ 4, 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3, Abs. 3 Nr. 2, 4 MarkenG sowie § 12 BGB eine kostenpflichtige Abmahnung erfolgen.

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Abmahnung der DKH Retail Limited durch die Bear & Wolf prowling brand´s territory wegen Markenrechtsverletzung an der Kennzeichnung “superdry”

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Inhaber der Markenrechte: DKH Retail Limited
Kennzeichen/ Marke: superdry
Kanzlei: Bear & Wolf prowling brand´s territory

Die DKH Retail Limited, welche zu den derzeit weltweit bekanntesten und beliebtesten exklusiven Fashionlabels für legere Kleidung gehört, ließ durch die Bear & Wolf prowling brand´s territory eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Markenrecht aussprechen. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass Bekleidungsstücke, welche mit dem Kennzeichen superdry versehen sind, vertrieben worden sind.

Die DKH Retail Limited  ist Inhaberin diverser registrierter Marken, welche beim Harmonisierungsamt für den Binnemarkt wie folgt registriert sind: Wortmarke “SUPERDRY”, Aktenzeichen CTM 003528403, Nizzaer Klassifikation 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, usw.); Bildmarke “SUPERDRY”, Aktenzeichen CTM 008670051, Nizzaer Klassifikation 9 (Optische Apparate und Instrumente, Sonnenbrillen, Sportbrillen, usw.) 14 (Edelmetalle und deren Legierung sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, usw.), 18 (Taschen, Handtaschen, Umhängetaschen, usw.) sowie 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Freizeitbekleidung, Kapuzenshirt, usw.); Bildmarke “Superdry”, Aktenzeichen CTM 007339997, Nizzaer Klassifikation 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Kapuzenshirts, Jeans, bedruckte T-Shirts, gefütterte und ungefütterte Jacken, usw.); Bildmarke “by superdry”, Aktenzeichen 007462427, Nizzaer Klassifikation 24 (Etiketten für Bekleidungsartikel, usw.), 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, usw.).

Gem. Art. 9 Abs. 1, 2 GMVO, § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG hat ausschließlich die DKH Retail Limited das Recht, ihre Marken auf den eigenen Produkten anzubringen, solche Produkte zu vertreiben, sie ein- und auszuführen und mit der Marke für ihre Produkte zu werben.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der DKH Retail Limited verpflichtet werden soll, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der DKH Retail Limited festzusetzenden und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfenden angemessen Vertragsstrafe im Gebiet der Europäischen Union zu unterlassen, die Kennzeichnungen Wortmarke “SUPERDRY”, Bildmarke “SUPERDRY”, Bildmarke “Superdry” und/ oder Bildmarke “by superdry” in identischer oder verwechslungsfähiger Weise für Bekleidungsstücke oder ähnliche Waren zu benutzen oder benutzen zu lassen, dabei insbesondere aber nicht ausschließlich die Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen, und/ oder unter den Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter den Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, und/ oder Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen und/ oder das Zeichen in Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen – sofern dies der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks dient, wenn nicht zuvor seitens der Berechtigten die Zustimmung zu einer solchen Nutzung erteilt worden ist.

Ferner wurde Auskunft, Vernichtung oder Herausgabe der streitgegenständlichen Bekleidungsstücke, Schadensersatz sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise in Höhe einer 1,5 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf Grundlage eines Streitwertes von 150.000,00 € zzgl. Auslagen und Steuern, mithin 2.676,90 € verlangt.

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Abmahnung der Choon´s Design Inc. und Rainbow Loom Handels GmbH durch die Rechtsanwälte Bird & Bird LLP wegen Markenrechtsverletzung an den Marken RAINBOW LOOM und/ oder RAINBOW

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Inhaber der Markenrechte: Choon´s Design Inc.
Vertreiberin von Produkten der Markeninhaberin in Deutschland: Rainbow Loom Handels GmbH Marken: RAINBOW LOOM/ RAINBOW
Kanzlei: Rechtsanwälte Bird & Bird LLP

Die Choon´s Design Inc. und Rainbow Loom Handels GmbH ließen durch die Rechtsanwälte Bird & Bird LLP eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Markenrecht aussprechen. Die Rainbow Loom Handels GmbH vertreibt die Produkte der Markeninhaberin unter anderem in Deutschland. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass elastische Bänder zum Weben und Basteln sowie dazugehörigem Zubehör zur Verarbeitung, Aufbewahrung und Organisation dieser Bänder vertrieben worden sind.

Die Choon´s Design Inc. ist Inhaberin diverser registrierter Marken, welche wie folgt beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert sind: CTM, EM, Wortmarke “RAINBOW LOOM”, Nummer 012093233, Klasse(n) Nizza 28 (Hobby(Kunst)handwerker-Bausätze, Kits bestehend aus Gummibändern, Webstühlen und einem Haken); EM, Wortmarke “RAINBOW LOOM”, Nummer 012962767, Klasse(n) Nizza 7, 9, 14, 16, 26, 28, 35, 41; DE, Wortmarke “Rainbow”, Registernummer 3020144042341, Klasse(n) Nizza 14 (Bausätze als Teile und Zubehör von Schmuckwaren und Modeschmuck zur Herstellung von Schmuckwaren und Modeschmuck und Kunsthandwerksartikeln, 16 (Bücher zum Thema Herstellung von Schmuckwaren, Modeschmuck und Modeaccessoires) und  28 (Bausätze bestehend aus flexiblen Gummibändern).

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der Choon´s Design Inc. und der Rainbow Loom Handels GmbH verpflichtet werden soll, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, die mit Erfüllungsort zu bezahlen und im Streitfall vor dem Landgericht geltend zu machen ist, zu unterlassen, elastische Bänder zum Weben und Basteln sowie dazugehöriges Zubehör zur Verarbeitung, Aufbewahrung und Organisation dieser Bänder unter Verwendung der Bezeichnung “Rainbow” und/ oder “Rainbow Loom” anzubieten und/ oder zu bwerben und/ oder zu vertreiben, wenn diese nicht zuvor mit Zustimmung der Choon´s Design Inc. innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sind.

Ferner wurde Auskunft, Schadensersatz sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise in Höhe einer 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf Grundlage eines Streitwertes von 250.000,00 € zzgl. Auslagen und Steuern, mithin 2.948,90 € verlangt.

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Abmahnung des Sascha Häfner, Inh. Fa. Benny Bär, durch Eigenstetter Helmreich und Partner Steuerberater, Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung an den Marken Energie Bär/ Energiebär

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Inhaberin der Markenrechte: wohnGut Vertrieb GmbH
Abmahner/ Rechteinhaber: Sascha Häfner, Inh. Fa. Benny Bär
Marke: Energie Bär/ Energiebär
Kanzlei: Eigenstetter Helmreich und Partner Steuerberater, Rechtsanwälte

Sascha Häfner als Inhaber der Fa. Benny Bär ließ durch die Eigenstetter Helmreich und Partner Steuerberater, Rechtsanwälte eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Markenrecht aussprechen. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass diverse Produkte mit dem markenrechtlich  geschützten Namen Energie Bär/ Energiebär ohne Zustimmung des Abmahners im Internet zum Verkauf angepriesen worden sind.

Die wohnGut Vertrieb GmbH ist Inhaberin diverser Marken, welche wie folgt beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert sind: Wortmarke Energie Bär, Registernummer 302008068620, Klasse(n) Nizza 20 (Kopfkissen), 28 (Teddybären, Spielzeuge, Spiele, Plüschtiere); Wortmarke Energiebär, Registernummer 302008068621, Klasse(n) Nizza 20 (Kopfkissen), 28 (Teddybären, Spielzeuge, Spiele, Plüschtiere) sowie Wortmarke Benny Energie Bär, Registernummer 30421571, Klasse(n) Nizza 24, 28, 44.

Sascha Häfner, Inh. Fa. Benny Bär, hat gem. § 4 MarkenG alle in diesem Zusammenhang stehenden Rechte an Plüschtieren, Kissen, Schlüsselanhängerin und sonstigen Produkten inne. Gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Abs. 3 und § 15 MarkenG stellt das Benutzen, Vervielfältigen bzw. öffentlich Gemachte der markenrechtlich geschützten Namen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers einen Rechtsverstoß dar.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber Sascha Häfner, Inh. Fa. Benny Bär, verpflichtet werden soll, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, zu unterlassen, die Marken “Energiebär” oder “Energie Bär” im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, vervielfältigen und/ oder zu verbreiten und/ oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen und Produkte dieser Marken zu bewerben, zu verkaufen oder anderweitig zu vermarkten sowie zu Verkaufszwecken zu besitzen.

Ferner wurde Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr von beispielsweise 400,00 € je Verletzungshandlung sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise in Höhe einer 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf Grundlage eines Streitwertes von 100.000,00 € zzgl. Auslagen, mithin 1.973,90 € verlangt.

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