Inhaber der Markenrechte: Red Bull GmbH
Marke: Red Bull
Kanzlei: Anwaltsbüro Gorny
Die Red Bull GmbH mahnte durch das Anwaltsbüro Gorny wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke Red Bull ab. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin durch die versuchte Einfuhr von Waren, beispielsweise Handy-Schalen, welche widerrechtlich mit Marken der Red Bull GmbH gekennzeichnet sind, verletzt worden seien.
Die Red Bull GmbH ist Inhaberin einer Vielzahl von registrierten Marken, u. a. der Wortmarke RED BULL, welche unter der Nummer 972114 in den Klasse(n) Nizza 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 29, 30, 31, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 42, 44, 45 beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert ist sowie der Bildmarke “zwei Stiere”, welche unter der Nummer 971408 in den Klassen(n) Nizza 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 29, 30, 31, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 42, 44, 45 sowie in den Bildklasse(n) (Wien) 03.04, 03.04.04, 03.04.23, 26.01, 26.01.15 ebenfalls beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist.
Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der Red Bull GmbH unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verpflichtet werden soll, es bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung von 6.000,00 € zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen “Red Bull” und/ oder das Zeichen “zweier Stiere” einzeln oder in Kombination miteinander zu benutzen, namentlich beispielsweise Handy-Schalen, unabhängig von der Farbe der Handy-Schalen und/ oder des/ der verwendeten Zeichen, herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten und zu bewerben, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und unter diesen Zeichen Handy-Schalen ein- oder auszuführen. Ferner wurde Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz, die Vernichtung aller noch in Besitz befindlichen Waren nebst die Übernahme der entstandenen Kosten durch die Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung in Höhe von beispielsweise 1.780,20 € (1,3 Geschäftsgebühr gem. RVG nach einem Streitwert von beispielsweise 100.000,00 € zzgl. Entgelt für Post- und Telekommunikationspauschale) verlangt.
Folgen Sie dem Link, um zu unseren Tipps und aktuellen Information zu gelangen. Dort finden Sie auch Antworten auf die häufigsten Fragen bei einer Abmahnung wegen des Verstoß gegen das Markengesetz.