Inhaberin der Markenrechte: Hermés Sellier S.A. vert. d. d. durch die Präsidenten Patrick Thomas und Axel Dumas, 24 Rue du Faubourg Saint-Honoré, 75008 Paris, Frankreich
Zeichen: Hermés
Kanzlei: Grünecker Patent- und Rechtsanwälte
Die Hermés Sellier S.A. beauftragte die Grünecker Patent- und Rechtsanwälte wegen Verletzung von Markenrechten an dem Zeichen Hermés einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einzureichen. Hintergrund des Antrages war die Behauptung, dass die Rechte der Markeninhaberin durch die Benutzung des Zeichens Hermés, zum Beispiel durch das Anbieten und Bewerben von Handtaschen, welche nicht von der Markeninhaberin stammen würden, im geschäftlichen für markenrechtlich geschützte Waren verletzt worden seien.
In der einstweiligen Verfügung wurde dem Antragsgegner untersagt im geschäftlichen Verkehr in Deutschland die in der einstweiligen Verfügung konkret beschriebenen Ware, beispielsweise eine Handtasche, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen/ zu bewerben, Auskunft zu erteilen und die streitgegenständliche Ware herauszugeben.
Zur Vermeidung eines Hauptsacheprozesses und zur endgültigen Beendigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereinbarten die Parteien folgendes:
Der Antragsgegner erkennt die erlassene einstweilige Verfügung als endgültig und zwischen den Parteien rechtsverbindliche Erklärung an und verzichtet auf die ihm zustehenden Rechtsmittel gem. §§ 924, 926, 927. Der Antragsgegner behält sich jedoch das Recht aus § 927 Abs. 1 ZPO, die Aufhebung wegen veränderter Umstände zu beantragen, insoweit vor, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem rechtskräftigen Hauptsachetitel geltend gemacht werden könnten. Der Antragsgegner zahlt einen pauschalen Betrag an die Mit Erfüllung die vertretende Kanzlei. Mit Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen sind alle Ansprüche der Markeninhaberin abgegolten und erledigt. Der Antragsgegner verzichtet im gleichen Zuge auf Rechtsmittel hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung.
Zudem wurde der Antragsgegner aufgefordert, eine Abschlusserklärung der Gestalt abzugeben, in der sich in rechtsverbindlicher Weise verpflichtet werden sollte, die ergangene einstweilige Verfügung als endgültige und zwischen den Parteien rechtsverbindliche Erklärung anzuerkennen und auf Rechtsmittel aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO zu verzichten.
Ferner wurde die Übernahme der Kosten nach einem Streitwert von beispielsweise 250.000,00€ (1,3 Verfahrengsgebühr nach dem RVG zzgl. Pauschale für Post- und Telekommunikationspauschale) sowie die Kosten des Patentanwaltes beispielsweise nach einem Streitwert von beispielsweise 250.000,00€ (1,3 Verfahrengsgebühr nach dem RVG zzgl. Pauschale für Post- und Telekommunikationspauschale) zzgl. ) sowie die Kosten des Abschlussschreibens beispielsweise nach einem Streitwert 250.000,00 € (1,0 Verfahrengsgebühr nach dem RVG zzgl. Pauschale für Post- und Telekommunikationspauschale) nebst Gerichtsvollzieher- und Testkaufkosten zzgl. aller weiteren Kosten verlangt.
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