Inhaber der Markenrechte: Hermés International S.C.A.
Abmahnerin: Hermés Sellier S. A.
Zeichen/ Marke: HERMÈS/ BIRKIN Bag
Kanzlei: Grünecker Patent- und Rechtsanwälte
Die Hermés Sellier S.A., welche zu dem weltweit bekannten Modekonzern Hermés und zum Hermés Internationl S.C.A. Konzern gehört und seit den 1980er Jahren unter der Marke BIRKIN Designerhandtaschen bewirbt und vertreibt, ließ durch die Grünecker Patent- und Rechtsanwälte eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Markenrecht aussprechen. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass Handtaschen, welche nahezu identisch mit der Marke BIRKIN Bag sind, vertrieben worden sind.
Die Hermés International S. C. A. ist Inhaberin der dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke “BIRKIN Bag”, welche unter der Nummer 446 7 247 in den internationalen Klassen 14, 18 und 25 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt registriert ist. Die Hermés Sellier S.A. ist von der Hermés International S.C.A. ermächtigt, Rechte aus der Gemeinschaftsmarkenregistrierung geltend zu machen.
Der Unterlassungsanspruch wird gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b) i. V. m. Art. 102 Abs. 1 GMV hilfsweise aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. c) i. V. m. Art. 102 Abs. 1 GMV, §§ 3, 4 Nr. 9 b) UWG geltend gemacht.
Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der Hermés Sellier S.A. verpflichtet werden soll, es bei Meidung einer von Hermés für jeden Fall der Zuwiderhandlung angemessenen festzusetzenden und im Streitfall über die Angemessenheit vom zuständigen Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs und der rechtlichen Einheit, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Handtaschen identisch mit BIRKIN Bags ohne auf ihre Farbkombination oder ihre Größe anzubieten und/ oder in den Verkehr zu bringen und/ oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/ oder zu bewerben und/ oder dies durch Dritte tun zu lassen. Ferner wurde Auskunft, Vernichtung der streitgegenständlichen Handtaschen, Schadensersatz sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise in Höhe einer 1,5 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf Grundlage eines Streitwertes von 400.000,00 € zzgl. Auslagen und Steuern verlangt.
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