Inhaber der Markenrechte: DKH Retail Limited
Kennzeichen/ Marke: superdry
Kanzlei: Bear & Wolf prowling brand´s territory
Die DKH Retail Limited, welche zu den derzeit weltweit bekanntesten und beliebtesten exklusiven Fashionlabels für legere Kleidung gehört, ließ durch die Bear & Wolf prowling brand´s territory eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Markenrecht aussprechen. Hintergrund der Abmahnung war die Behauptung, dass Bekleidungsstücke, welche mit dem Kennzeichen superdry versehen sind, vertrieben worden sind.
Die DKH Retail Limited ist Inhaberin diverser registrierter Marken, welche beim Harmonisierungsamt für den Binnemarkt wie folgt registriert sind: Wortmarke “SUPERDRY”, Aktenzeichen CTM 003528403, Nizzaer Klassifikation 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, usw.); Bildmarke “SUPERDRY”, Aktenzeichen CTM 008670051, Nizzaer Klassifikation 9 (Optische Apparate und Instrumente, Sonnenbrillen, Sportbrillen, usw.) 14 (Edelmetalle und deren Legierung sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, usw.), 18 (Taschen, Handtaschen, Umhängetaschen, usw.) sowie 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Freizeitbekleidung, Kapuzenshirt, usw.); Bildmarke “Superdry”, Aktenzeichen CTM 007339997, Nizzaer Klassifikation 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Kapuzenshirts, Jeans, bedruckte T-Shirts, gefütterte und ungefütterte Jacken, usw.); Bildmarke “by superdry”, Aktenzeichen 007462427, Nizzaer Klassifikation 24 (Etiketten für Bekleidungsartikel, usw.), 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, usw.).
Gem. Art. 9 Abs. 1, 2 GMVO, § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG hat ausschließlich die DKH Retail Limited das Recht, ihre Marken auf den eigenen Produkten anzubringen, solche Produkte zu vertreiben, sie ein- und auszuführen und mit der Marke für ihre Produkte zu werben.
Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich gegenüber der DKH Retail Limited verpflichtet werden soll, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der DKH Retail Limited festzusetzenden und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfenden angemessen Vertragsstrafe im Gebiet der Europäischen Union zu unterlassen, die Kennzeichnungen Wortmarke “SUPERDRY”, Bildmarke “SUPERDRY”, Bildmarke “Superdry” und/ oder Bildmarke “by superdry” in identischer oder verwechslungsfähiger Weise für Bekleidungsstücke oder ähnliche Waren zu benutzen oder benutzen zu lassen, dabei insbesondere aber nicht ausschließlich die Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen, und/ oder unter den Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter den Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, und/ oder Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen und/ oder das Zeichen in Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen – sofern dies der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks dient, wenn nicht zuvor seitens der Berechtigten die Zustimmung zu einer solchen Nutzung erteilt worden ist.
Ferner wurde Auskunft, Vernichtung oder Herausgabe der streitgegenständlichen Bekleidungsstücke, Schadensersatz sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beispielsweise in Höhe einer 1,5 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf Grundlage eines Streitwertes von 150.000,00 € zzgl. Auslagen und Steuern, mithin 2.676,90 € verlangt.
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